§ 4 CSZG Befugnisse und Datenverarbeitung

CSZG - Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Befugnisse
  1. (1)Absatz eins,Der Bundeskanzler hat die in der Verordnung (EU) 2019/881, insbesondere in Art. 58 Abs. 8, genannten Befugnisse auszuüben.Der Bundeskanzler hat die in der Verordnung (EU) 2019/881, insbesondere in Artikel 58, Absatz 8,, genannten Befugnisse auszuüben.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundeskanzler ist ermächtigt,
    1. 1.Ziffer einsnach Maßgabe von Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881nach Maßgabe von Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881
      1. a)Litera aEinsicht in die nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem Schema für die Cybersicherheitszertifizierung durch Konformitätsbewertungsstellen, Inhaber europäischer Cybersicherheitszertifikate und Aussteller von EU-Konformitätserklärungen zu führenden Aufzeichnungen zu erhalten.
      2. b)Litera bKonformitätsbewertungsstellen, Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen zur Herstellung der Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung Empfehlungen auszusprechen. Für deren Befolgung und entsprechenden Nachweis kann erforderlichenfalls eine angemessene Frist gesetzt sowie die Befolgung bescheidmäßig angeordnet werden.
      3. c)Litera cvon Konformitätsbewertungsstellen, Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen zu verlangen, dass IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse auf eigene Kosten an einem dafür bestimmten Ort und zu einem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitgestellt werden, wenn die Beurteilung, ob IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung entsprechen, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden kann und der Transport des IKT-Produkts, -Dienstes und -Prozesses ohne weiteres möglich ist. Der Bundeskanzler kann IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse von einer hierzu befugten Konformitätsbewertungsstelle oder einer sachkundigen Person oder Einrichtung prüfen lassen.
      4. d)Litera dIKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu besichtigen und in Betrieb nehmen zu lassen sowie, unbeschadet von Z 2, vor Ort zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu besichtigen und in Betrieb nehmen zu lassen sowie, unbeschadet von Ziffer 2,, vor Ort zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.
    2. 2.Ziffer 2im Zuge der Ausübung der Befugnis nach Art. 58 Abs. 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/881 ist die Nachschau, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen. Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.im Zuge der Ausübung der Befugnis nach Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/881 ist die Nachschau, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen. Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.
    3. 3.Ziffer 3nach Maßgabe von Art. 58 Abs. 8 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2019/881 europäische Cybersicherheitszertifikate, die von den nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung oder nach Art. 56 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/881 von den Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, zu widerrufen sowie EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig zu erklären, sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nicht genügen und einer Anordnung nach Z 1 lit. b nicht nachgekommen wurde.nach Maßgabe von Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2019/881 europäische Cybersicherheitszertifikate, die von den nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung oder nach Artikel 56, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/881 von den Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, zu widerrufen sowie EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig zu erklären, sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nicht genügen und einer Anordnung nach Ziffer eins, Litera b, nicht nachgekommen wurde.
In Kraft seit 06.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 CSZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 CSZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 CSZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 CSZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 CSZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis CSZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 CSZG
§ 5 CSZG