§ 6 CSZG Cybersicherheitszertifizierung für die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“

CSZG - Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Allgemeine Ermächtigung zur Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten

Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Art. 56 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen. Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Artikel 56, Absatz 6, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen.

In Kraft seit 06.07.2024 bis 31.12.9999
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