§ 1 CSZG Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Durchführung von Rechtsakten der EU
Dieses Bundesgesetz regelt Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/881 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cyber- und digitale Sicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit), ABl. Nr. L 151 vom 17.04.2019 S. 15. Dieses Bundesgesetz regelt Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/881 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cyber- und digitale Sicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526 aus 2013, (Rechtsakt zur Cybersicherheit), Amtsblatt Nummer L 151 vom 17.04.2019 Seite 15.
§ 2 CSZG Begriffsbestimmungen
Für die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/881, wie insbesondere zu den Begriffen europäisches Cybersicherheitszertifikat, europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung, IKT-Produkt, IKT-Dienst, IKT-Prozess, Vertrauenswürdigkeitsstufe und Selbstbewertung der Konformität. Für die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2, der Verordnung (EU) 2019/881, wie insbesondere zu den Begriffen europäisches Cybersicherheitszertifikat, europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung, IKT-Produkt, IKT-Dienst, IKT-Prozess, Vertrauenswürdigkeitsstufe und Selbstbewertung der Konformität.
§ 3 CSZG Einrichtung und Aufgaben
Einrichtung und Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung
- (1)Absatz eins,Der Bundeskanzler hat die Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/881 und das dafür erforderliche Technologiemanagement wahrzunehmen.Der Bundeskanzler hat die Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 58, der Verordnung (EU) 2019/881 und das dafür erforderliche Technologiemanagement wahrzunehmen.
- (2)Absatz 2,Für die Ausübung von Tätigkeiten der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten nach Art. 56 Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/881 hat der Bundeskanzler sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten von den Aufsichtstätigkeiten nach Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/881 streng getrennt sind und die Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden.Für die Ausübung von Tätigkeiten der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten nach Artikel 56, Absatz 5, Buchstabe a und Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/881 hat der Bundeskanzler sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten von den Aufsichtstätigkeiten nach Artikel 58, der Verordnung (EU) 2019/881 streng getrennt sind und die Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden.
- (3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat eine gemäß Art. 56 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/881 erfolgte Mitteilung über eine festgestellte Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Sicherheit von zertifizierten IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen unverzüglich im Rahmen des gemäß § 7 Abs. 1 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, eingerichteten Inneren Kreises der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK) zum Zwecke der Erörterung und Aktualisierung des Lagebildes zu melden.Der Bundeskanzler hat eine gemäß Artikel 56, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2019/881 erfolgte Mitteilung über eine festgestellte Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Sicherheit von zertifizierten IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen unverzüglich im Rahmen des gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018,, eingerichteten Inneren Kreises der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK) zum Zwecke der Erörterung und Aktualisierung des Lagebildes zu melden.
- (4)Absatz 4,Die Zuständigkeiten anderer Marktüberwachungsbehörden bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
§ 4 CSZG Befugnisse und Datenverarbeitung
Befugnisse
- (1)Absatz eins,Der Bundeskanzler hat die in der Verordnung (EU) 2019/881, insbesondere in Art. 58 Abs. 8, genannten Befugnisse auszuüben.Der Bundeskanzler hat die in der Verordnung (EU) 2019/881, insbesondere in Artikel 58, Absatz 8,, genannten Befugnisse auszuüben.
- (2)Absatz 2,Der Bundeskanzler ist ermächtigt,
- 1.Ziffer einsnach Maßgabe von Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881nach Maßgabe von Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881
- a)Litera aEinsicht in die nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem Schema für die Cybersicherheitszertifizierung durch Konformitätsbewertungsstellen, Inhaber europäischer Cybersicherheitszertifikate und Aussteller von EU-Konformitätserklärungen zu führenden Aufzeichnungen zu erhalten.
- b)Litera bKonformitätsbewertungsstellen, Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen zur Herstellung der Anforderungen nach der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung Empfehlungen auszusprechen. Für deren Befolgung und entsprechenden Nachweis kann erforderlichenfalls eine angemessene Frist gesetzt sowie die Befolgung bescheidmäßig angeordnet werden.
- c)Litera cvon Konformitätsbewertungsstellen, Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen zu verlangen, dass IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse auf eigene Kosten an einem dafür bestimmten Ort und zu einem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitgestellt werden, wenn die Beurteilung, ob IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse der Verordnung (EU) 2019/881 oder einem europäischen Schema für die Cybersicherheitszertifizierung entsprechen, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden kann und der Transport des IKT-Produkts, -Dienstes und -Prozesses ohne weiteres möglich ist. Der Bundeskanzler kann IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse von einer hierzu befugten Konformitätsbewertungsstelle oder einer sachkundigen Person oder Einrichtung prüfen lassen.
- d)Litera dIKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu besichtigen und in Betrieb nehmen zu lassen sowie, unbeschadet von Z 2, vor Ort zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse zu besichtigen und in Betrieb nehmen zu lassen sowie, unbeschadet von Ziffer 2,, vor Ort zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.
- 2.Ziffer 2im Zuge der Ausübung der Befugnis nach Art. 58 Abs. 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/881 ist die Nachschau, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen. Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.im Zuge der Ausübung der Befugnis nach Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/881 ist die Nachschau, außer bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden und unter Beiziehung eines informierten Betriebsangehörigen vorzunehmen. Bei der Nachschau ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. Der Bundeskanzler kann erforderlichenfalls sachkundige Personen und Einrichtungen beiziehen.
- 3.Ziffer 3nach Maßgabe von Art. 58 Abs. 8 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2019/881 europäische Cybersicherheitszertifikate, die von den nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung oder nach Art. 56 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/881 von den Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, zu widerrufen sowie EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig zu erklären, sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nicht genügen und einer Anordnung nach Z 1 lit. b nicht nachgekommen wurde.nach Maßgabe von Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2019/881 europäische Cybersicherheitszertifikate, die von den nationalen Behörden für die Cybersicherheitszertifizierung oder nach Artikel 56, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/881 von den Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, zu widerrufen sowie EU-Konformitätserklärungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/881 für ungültig zu erklären, sofern diese Zertifikate oder EU-Konformitätserklärungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/881 oder eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung nicht genügen und einer Anordnung nach Ziffer eins, Litera b, nicht nachgekommen wurde.
§ 5 CSZG Datenverarbeitung
- (1)Absatz eins,Der Bundeskanzler ist zum Zwecke der Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2019/881 und in diesem Hauptstück definierten Aufgaben als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu verarbeiten.Der Bundeskanzler ist zum Zwecke der Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2019/881 und in diesem Hauptstück definierten Aufgaben als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, zu verarbeiten.
- (2)Absatz 2,Bei den in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um:Bei den in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten handelt es sich insbesondere um:
- 1.Ziffer einsKontakt- und Identitätsdaten von Teilnehmern und ihren Organisationseinheiten, die zur Ermöglichung und im Zuge der Teilnahme an internationalen, EU-weiten und nationalen Gremien mit Relevanz für die Cybersicherheitszertifizierung erforderlich sind;
- 2.Ziffer 2Daten von Personen, die an einem Geschäftsfall mitwirken oder davon betroffen sind, insbesondere von Konformitätsbewertungsstellen, Herstellern und Anbietern von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen, Inhabern europäischer Cybersicherheitszertifikate und Ausstellern von EU-Konformitätserklärungen sowie von Antragstellern und Beschwerdeführern nach der Verordnung (EU) 2019/881 und nach diesem Hauptstück;
- 3.Ziffer 3Daten von Personen sowie technische Daten, die mit einer gemäß § 3 Abs. 3 erfolgten Mitteilung über eine festgestellte Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen.Daten von Personen sowie technische Daten, die mit einer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, erfolgten Mitteilung über eine festgestellte Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen.
- (3)Absatz 3,Jede Abfrage, Übermittlung und Änderung personenbezogener Daten ist zu protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.
- (4)Absatz 4,Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens aber sieben Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung eines Verfahrens.
§ 6 CSZG Cybersicherheitszertifizierung für die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“
Allgemeine Ermächtigung zur Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten
Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Art. 56 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen. Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Artikel 56, Absatz 6, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen.
§ 7 CSZG Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
- (1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1.Ziffer einseinem Auskunftsverlangen gemäß Art. 58 Abs. 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/881 nicht oder nicht vollständig nachkommt;einem Auskunftsverlangen gemäß Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/881 nicht oder nicht vollständig nachkommt;
- 2.Ziffer 2einem Untersuchungsverlangen gemäß Art. 58 Abs. 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;einem Untersuchungsverlangen gemäß Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
- 3.Ziffer 3einem Einsichtsverlangen in die Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;einem Einsichtsverlangen in die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
- 4.Ziffer 4die bescheidmäßig ergangenen Anordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 lit. b iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht oder nicht fristgerecht umsetzt;die bescheidmäßig ergangenen Anordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht oder nicht fristgerecht umsetzt;
- 5.Ziffer 5einer Überprüfungsaufforderung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 lit. c iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;einer Überprüfungsaufforderung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
- 6.Ziffer 6einem Besichtigungs-, Inbetriebnahme- oder Prüfungsverlangen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 lit. d iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;einem Besichtigungs-, Inbetriebnahme- oder Prüfungsverlangen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
- 7.Ziffer 7keinen Zugang zu den Räumlichkeiten gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/881 gewährt oderkeinen Zugang zu den Räumlichkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/881 gewährt oder
- 8.Ziffer 8entgegen der Vorgaben von § 6 oder Art. 60 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/881 Cybersicherheitszertifikate ausstellt.entgegen der Vorgaben von Paragraph 6, oder Artikel 60, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/881 Cybersicherheitszertifikate ausstellt.
Die Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen. - (2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden sind für die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz zuständig. Sie haben den Bundeskanzler unverzüglich über jede rechtskräftige Bestrafung nach Abs. 1 Z 1 bis 8 unter Angabe der Verwaltungsübertretung und der Höhe der verhängten Geldstrafe zur Wahrnehmung seiner Aufgabe gemäß Art. 58 Abs. 7 lit. g iVm Abs. 8 lit. f der Verordnung (EU) 2019/881 zu informieren.Die Bezirksverwaltungsbehörden sind für die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz zuständig. Sie haben den Bundeskanzler unverzüglich über jede rechtskräftige Bestrafung nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 unter Angabe der Verwaltungsübertretung und der Höhe der verhängten Geldstrafe zur Wahrnehmung seiner Aufgabe gemäß Artikel 58, Absatz 7, Litera g, in Verbindung mit Absatz 8, Litera f, der Verordnung (EU) 2019/881 zu informieren.
- (3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
- (4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörden können Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrundDie Bezirksverwaltungsbehörden können Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrund
- 1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
- 2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
- 3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft
innehaben. - (5)Absatz 5,Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 4 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder der eingetragenen Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 4, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder der eingetragenen Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
- (6)Absatz 6,Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird.Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird.
- (7)Absatz 7,Gegen Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, unabhängig davon, ob sie hoheitlich oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingerichtet oder tätig sind, können keine Geldstrafen verhängt werden.
§ 8 CSZG Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 9 CSZG Verweisungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 10 CSZG Vollziehung
- (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
- (2)Absatz 2,Die Mitarbeiter des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ stehen dem Bundeskanzler als Amtssachverständige zur Verfügung.