Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Verwaltungsstrafbestimmungen
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.Ziffer einseinem Auskunftsverlangen gemäß Art. 58 Abs. 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/881 nicht oder nicht vollständig nachkommt;einem Auskunftsverlangen gemäß Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/881 nicht oder nicht vollständig nachkommt;
2.Ziffer 2einem Untersuchungsverlangen gemäß Art. 58 Abs. 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;einem Untersuchungsverlangen gemäß Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
3.Ziffer 3einem Einsichtsverlangen in die Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 lit. a iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;einem Einsichtsverlangen in die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
4.Ziffer 4die bescheidmäßig ergangenen Anordnungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 lit. b iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht oder nicht fristgerecht umsetzt;die bescheidmäßig ergangenen Anordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht oder nicht fristgerecht umsetzt;
5.Ziffer 5einer Überprüfungsaufforderung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 lit. c iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;einer Überprüfungsaufforderung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
6.Ziffer 6einem Besichtigungs-, Inbetriebnahme- oder Prüfungsverlangen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 lit. d iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;einem Besichtigungs-, Inbetriebnahme- oder Prüfungsverlangen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
7.Ziffer 7keinen Zugang zu den Räumlichkeiten gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 iVm Art. 58 Abs. 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/881 gewährt oderkeinen Zugang zu den Räumlichkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/881 gewährt oder
8.Ziffer 8entgegen der Vorgaben von § 6 oder Art. 60 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/881 Cybersicherheitszertifikate ausstellt.entgegen der Vorgaben von Paragraph 6, oder Artikel 60, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/881 Cybersicherheitszertifikate ausstellt.
Die Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden sind für die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz zuständig. Sie haben den Bundeskanzler unverzüglich über jede rechtskräftige Bestrafung nach Abs. 1 Z 1 bis 8 unter Angabe der Verwaltungsübertretung und der Höhe der verhängten Geldstrafe zur Wahrnehmung seiner Aufgabe gemäß Art. 58 Abs. 7 lit. g iVm Abs. 8 lit. f der Verordnung (EU) 2019/881 zu informieren.Die Bezirksverwaltungsbehörden sind für die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz zuständig. Sie haben den Bundeskanzler unverzüglich über jede rechtskräftige Bestrafung nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 unter Angabe der Verwaltungsübertretung und der Höhe der verhängten Geldstrafe zur Wahrnehmung seiner Aufgabe gemäß Artikel 58, Absatz 7, Litera g, in Verbindung mit Absatz 8, Litera f, der Verordnung (EU) 2019/881 zu informieren.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörden können Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrundDie Bezirksverwaltungsbehörden können Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrund
1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft
innehaben.
(5)Absatz 5,Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 4 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder der eingetragenen Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 4, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder der eingetragenen Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
(6)Absatz 6,Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird.Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird.
(7)Absatz 7,Gegen Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, unabhängig davon, ob sie hoheitlich oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingerichtet oder tätig sind, können keine Geldstrafen verhängt werden.
In Kraft seit 06.07.2024 bis 31.12.9999
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