Für die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen in Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/881, wie insbesondere zu den Begriffen europäisches Cybersicherheitszertifikat, europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung, IKT-Produkt, IKT-Dienst, IKT-Prozess, Vertrauenswürdigkeitsstufe und Selbstbewertung der Konformität. Für die in diesem Bundesgesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2, der Verordnung (EU) 2019/881, wie insbesondere zu den Begriffen europäisches Cybersicherheitszertifikat, europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung, IKT-Produkt, IKT-Dienst, IKT-Prozess, Vertrauenswürdigkeitsstufe und Selbstbewertung der Konformität.
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