§ 3 CSZG Einrichtung und Aufgaben

CSZG - Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Einrichtung und Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung
  1. (1)Absatz eins,Der Bundeskanzler hat die Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/881 und das dafür erforderliche Technologiemanagement wahrzunehmen.Der Bundeskanzler hat die Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 58, der Verordnung (EU) 2019/881 und das dafür erforderliche Technologiemanagement wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ausübung von Tätigkeiten der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten nach Art. 56 Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/881 hat der Bundeskanzler sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten von den Aufsichtstätigkeiten nach Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/881 streng getrennt sind und die Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden.Für die Ausübung von Tätigkeiten der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten nach Artikel 56, Absatz 5, Buchstabe a und Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/881 hat der Bundeskanzler sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten von den Aufsichtstätigkeiten nach Artikel 58, der Verordnung (EU) 2019/881 streng getrennt sind und die Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat eine gemäß Art. 56 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/881 erfolgte Mitteilung über eine festgestellte Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Sicherheit von zertifizierten IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen unverzüglich im Rahmen des gemäß § 7 Abs. 1 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, eingerichteten Inneren Kreises der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK) zum Zwecke der Erörterung und Aktualisierung des Lagebildes zu melden.Der Bundeskanzler hat eine gemäß Artikel 56, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2019/881 erfolgte Mitteilung über eine festgestellte Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Sicherheit von zertifizierten IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen unverzüglich im Rahmen des gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018,, eingerichteten Inneren Kreises der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK) zum Zwecke der Erörterung und Aktualisierung des Lagebildes zu melden.
  4. (4)Absatz 4,Die Zuständigkeiten anderer Marktüberwachungsbehörden bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
In Kraft seit 06.07.2024 bis 31.12.9999
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