Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.
(2)Absatz 2,Die Mitarbeiter des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ stehen dem Bundeskanzler als Amtssachverständige zur Verfügung.
In Kraft seit 06.07.2024 bis 31.12.9999
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