Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. TZVO 2009

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

Bgld. TZVO 2009
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2009 über die Tierzucht (Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009)

StF: LGBl. Nr. 87/2009 [CELEX Nr. 31977L0504, 31987L0328, 31988L0661, 31989L0361, 31989L0608, 31990L0118, 31990L0119, 31990L0425, 31990L0427, 31991L0174, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0024, 32005L0036]
LGBl. Nr. 16/2010 (DFB)

§ 1 Bgld. TZVO 2009 Allgemeines


(1) Die Regelungen dieser Verordnung dienen der Durchführung der Vorschriften des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, einschließlich des damit umgesetzten Gemeinschaftsrechts.

(2) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der vom Bgld. TZG 2008 und in dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im Bgld. TZG 2008 die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der Zurverfügungstellung der Daten gleich (zB Kopie, EDV-Datei).

(3) Soferne nicht anders im Bgld. TZG 2008 geregelt, sind alle auf Grundlage des Bgld. TZG 2008 an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

§ 2 Bgld. TZVO 2009 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere;

2.

Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Bgld. TZG 2008, die keine Zuchttiere im Sinne von § 2 Z 14 Bgld. TZG 2008 sind;

3.

Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannte genetische Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse;

4.

Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient;

5.

Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse;

6.

Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen

a)

unmittelbar beobachtet oder gemessen oder

b)

mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann;

7.

Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung;

8.

Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessene unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z 6 lit. b erhoben wird;

9.

Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter oder durch eine von dieser oder diesem beauftragte Person;

10.

Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuches neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren;

11.

Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird;

12.

Indexwert: Kennzahl, errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (zB Gesamtzuchtwert).

§ 3 Bgld. TZVO 2009 Allgemeine Anforderungen an Festlegungen


(1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z 1 Bgld. TZG 2008) nicht abträglich sein.

(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.

§ 4 Bgld. TZVO 2009 Form und Inhalt des Zuchtprogramms


(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 Bgld. TZG 2008 hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als

1.

Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 Bgld. TZG 2008) oder

2.

Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 Bgld. TZG 2008) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a Bgld. TZG 2008

zu treffen.

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 5 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

1.

Zuchtziel (§ 6);

2.

Zuchtmethode (§ 7);

3.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 8 bis 12);

4.

Leistungsprüfung (§ 13);

5.

Zuchtwertschätzung (§ 14);

6.

Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 15);

7.

Erfolgskontrolle (§ 16);

8.

Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 17).

§ 5 Bgld. TZVO 2009 Zuchtpopulation einer Rasse


(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation zum Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben:

1.

Anzahl von Zuchtbetrieben;

2.

Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht;

3.

Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm (zB Mutterschweine, Deckhengste);

4.

Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm;

5.

den Wert der effektiven Populationsgröße gemäß § 20.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Fall

1.

der Einrichtung eines Vorbuches die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 für Vorbuch und Hauptabteilung bzw.

2.

der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4, gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind,

gesondert auszuweisen.

(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf ihr Verlangen mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 Bgld. TZG 2008.

§ 6 Bgld. TZVO 2009 Zuchtziel


(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1.

die Rassenmerkmale;

2.

die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird;

3.

bei Durchführung von Leistungszucht zusätzlich eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen.

(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 4 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.

§ 7 Bgld. TZVO 2009 Zuchtmethode


(1) Die Zuchtmethode ist im Fall der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1.

zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des Bgld. TZG 2008 festgelegten Anforderungen;

2.

bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation;

3.

bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 84/419/EWG über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher, ABl. Nr. L 237 vom 05.09.1984 S 11, zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse.

(2) Die Zuchtmethode ist im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:

1.

das Kreuzungsprodukt;

2.

die Ausgangsrassen;

3.

die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombinationseignung.

§ 8 Bgld. TZVO 2009 Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung


(1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Anforderungen gemäß § 24 erfüllt werden können und insbesondere festzulegen:

1.

Aufbau des Zuchtbuches (einfache oder untergliederte Hauptabteilung, mit oder ohne Vorbuch);

2.

System der Tierkennzeichnung gemäß § 9;

3.

System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister gemäß § 10;

4.

Melde- und Erfassungssystem gemäß § 11;

5.

System der internen Kontrolle gemäß § 12.

(2) Im Fall der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.

(3) Im Fall der Einrichtung eines Vorbuches (§ 2 Z 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.

§ 9 Bgld. TZVO 2009 System der Tierkennzeichnung


(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.

(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden:

1.

Rinder: Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 1;

2.

Schafe oder Ziegen: Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2007, ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S 25;

3.

Equiden: Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl. Nr. L 149 vom 06.06.2008 S 3.

(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:

1.

Art (zB Ohrmarke, Chip, Brand), Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung (zB Zahlen, Buchstaben, Embleme) oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1;

2.

Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder die physischen Merkmale gemäß Abs. 1 erfasst werden müssen;

3.

die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Abs. 1 befugten Personen.

(4) Zusätzlich sind bei den Festlegungen die im räumlichen Tätigkeitsbereich jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw. die Erfassung des physischen Merkmals gemäß Abs. 1 zu beachten.

§ 10 Bgld. TZVO 2009 System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister


(1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen:

1.

Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale gemäß § 9 Abs. 1;

2.

Name, falls vorhanden;

3.

Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer in Form eines einmaligen, lebenslang vergebenen alphanumerischen Codes;

4.

Name der Rasse;

5.

Geburtsdatum, bei Equiden zusätzlich Geburtsort;

6.

Geschlecht;

7.

Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters;

8.

Name und Anschrift der Halterin oder des Halters und Haltungsort;

9.

Zugangs- und Abgangsdatum.

(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen:

1.

die Anzahl der zu erfassenden Vorfahrengenerationen, die für reinrassige Zuchttiere zumindest der für den Anspruch auf Eintragung in die Hauptabteilung gemäß § 8 Abs. 5 Bgld. TZG 2008 geforderten Zahl entsprechen muss;

2.

die bei jedem Tier der Vorfahrengenerationen gemäß Z 1 zu erfassenden Angaben, zumindest jene gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6.

(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber:

1.

bei eingetragenen Zuchttieren die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuches, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist;

2.

den Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis;

3.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis der Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse;

4.

das Datum der Besamung, Belegung oder Übertragung eines Embryo unter Angabe des Spendertieres, Vatertieres bzw. der genetischen Eltern;

5.

Geburtsdaten von Nachkommen;

6.

gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 festgelegte genetische Besonderheiten und Erbfehler;

7.

von einer Regelung gemäß § 13 Abs. 5 erfasste künstliche Eingriffe;

8.

Ausstellungsdatum und Empfängerin oder Empfänger von Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen.

(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.

(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn

1.

das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird und darüber Einvernehmen mit der Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch das Zuchttier bisher eingetragen oder vermerkt war, hergestellt worden ist;

2.

der ursprüngliche Name in Klammern und das internationale Kürzel des Ursprungslandes angegeben wird, oder

3.

die durchgehende Identität des Zuchttieres durch eine den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 entsprechende Identifizierung sichergestellt ist.

§ 11 Bgld. TZVO 2009 Melde- und Erfassungssystem


(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens sechs Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.

(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.

§ 12 Bgld. TZVO 2009 System der internen Kontrolle


(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung

1.

ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung auf Plausibilität und Richtigkeit eingehender, verarbeiteter und ausgehender züchterischer Daten und Zuchtdokumente;

2.

ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle)

festzulegen.

(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 Bgld. TZG 2008) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.

(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.

§ 13 Bgld. TZVO 2009 Leistungsprüfung


(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Leistungsmerkmale zur Beurteilung der

1.

Fruchtbarkeit und

2.

Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur)

gemäß Abs. 4 festzulegen.

(3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen.

(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten:

1.

den Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals;

2.

eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals, insbesondere:

a)

sofern es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw. Leistungsmerkmal (§ 2 Z 6 lit. b) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale gemäß § 2 Z 8 und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals;

b)

die Art der Ergebnisdarstellung.

Die Beschreibung kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen gemäß Z 1 eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist.

3.

die auf Grund der Beschreibung gemäß Z 2 erforderlichen Formen der Datenerhebung (zB Stationsprüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle);

4.

die erfassten Tiergruppen;

5.

zeitliche Aspekte der Erhebung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals (zB Dauer, Wiederholungen);

6.

eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw. Leistungsmerkmals innerhalb des Rahmens der Festlegungen gemäß Z 2 bis 5.

(5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.

(6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:

1.

für Stations- und Feldprüfungen: Aufnahme- bzw. Teilnahmebedingungen, Ablauf der Prüfung, Dauer, Mindestanzahl an Vergleichstieren und

2.

für Turniersportprüfungen: unter welchen Bedingungen und für welche Leistungsmerkmale Ergebnisse aus Turniersportprüfungen berücksichtigt werden können.

§ 14 Bgld. TZVO 2009 Zuchtwertschätzung


(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 13 Abs. 1 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 festlegen.

(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 4 Bgld. TZG 2008 Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.

(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.

(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen:

1.

das grundlegende Verfahren der Zuchtwertschätzung (zB Töchterpopulationsvergleich, BLUP-Tiermodell);

2.

Häufigkeit der Zuchtwertschätzungen.

(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.

(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 13 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.

§ 15 Bgld. TZVO 2009 Zuchtverwendung selektierter Tiere


In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 6) und der Zuchtpopulation (§ 5) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:

1.

Selektionsstufen und deren Abfolge;

2.

Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen;

3.

tierzuchtfachliche Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen.

§ 16 Bgld. TZVO 2009 Erfolgskontrolle


Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels (zB Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird.

§ 17 Bgld. TZVO 2009 Prüfeinsatz


(1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 13) und die Zuchtwertschätzung (§ 14) sowie der §§ 29 und 36 mindestens festzulegen:

1.

Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation, die für den Prüfeinsatz vorgesehen sind;

2.

in welchem Umfang dem Prüfeinsatz ausschließlich Leistungen von eigenen Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden müssen und in welchem Umfang Leistungen von Vorfahren und deren Nachkommen berücksichtigt werden können;

3.

in welchem Umfang und in welcher Weise Nichtzuchttiere mit bekannter Abstammung in den Prüfeinsatz miteinbezogen werden können.

(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.

§ 18 Bgld. TZVO 2009 Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation


(1) In dem gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Bgld. TZG 2008 hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen.

(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen:

1.

Anzahl der Vorfahrengenerationen, die in der Abstammungsaufzeichnung zu erfassen sind;

2.

Angaben zum Zuchttier und seinen Vorfahren:

a)

Name, Rasse, Kennzeichnung bzw. sonstige Art der Identifizierung;

b)

Geburtsdatum;

c)

Züchterin oder Züchter;

d)

Hauptabteilung bzw. Abteilung der Hauptabteilung oder Vorbuch;

e)

Eltern.

(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen:

1.

Art der Kennzeichnung (zB Chip, Brand);

2.

Inhalt der Kennzeichnung (zB Symbol, Code, Nummer);

3.

Körperstelle der Kennzeichnung.

Für den Fall, dass sich eine Kennzeichnung nach den Festlegungen gemäß Z 1 bis 3 auf Grund von nationalen Rechtsvorschriften in einem Mitgliedstaat oder

Vertragsstaat als nicht zulässig erweist, hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation Ersatzregelungen für in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gehaltene Tiere festzulegen.

(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 6 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.

(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für

Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.

§ 19 Bgld. TZVO 2009 Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen


(1) Im Sinne von § 4 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 bedeutet:

1.

Rasse: die Festlegung gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz;

2.

Zuchtziel: die Festlegungen gemäß § 6 Abs. 1;

3.

Zuchtmethode: die Festlegungen gemäß § 7;

4.

Leistungsmerkmale: die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 und 2;

5.

Grundsätze der Zuchtbuchordnung: die Festlegungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und gegebenenfalls gemäß § 8 Abs. 2 und 3;

6.

Methoden der Leistungsprüfung: die Festlegungen gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 4 Z 3;

7.

Methoden der Zuchtwertschätzung: die Festlegungen gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Z 1;

8.

Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder Filialzuchtbuch-Organisation einschließlich deren Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz;

9.

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation: die Festlegungen gemäß § 18.

(2) Änderungen des Zuchtprogramms (§§ 4, 6 bis 17) oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 18) sind unter Bezugnahme auf die bisher geltende Fassung zu beantragen oder anzuzeigen. Auf Verlangen ist der Behörde zusätzlich eine konsolidierte Fassung in dem erforderlichen Umfang vorzulegen.

(3) Die Zuchtorganisation hat nach den auf Grund einer Anzeige oder ergänzenden Anerkennung wirksam gewordenen Änderungen gemäß Abs. 2 ohne unnötigen Aufschub eine konsolidierte Fassung des Zuchtprogramms oder der Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation zu erstellen, mit dem Datum der Wirksamkeit zu versehen und evident zu halten.

§ 20 Bgld. TZVO 2009 N


e = 4NwNm/(Nw+Nm)

mindestens den Wert 10 erreicht.

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als:

1.

Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und

2.

Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs. 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z 1.

Tiere gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.

(3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.

§ 21 Bgld. TZVO 2009 Funktionsfähigkeit


(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, dass die im Bgld. TZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten werden und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umgesetzt wird.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle

1.

angemessene Räumlichkeiten zu umfassen,

2.

über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen,

3.

über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen,

4.

über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte Geschäftszeiten zu verfügen,

5.

eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,

6.

eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu gewährleisten.

(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen muss:

1.

Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur Fachrichtung Landwirtschaft;

2.

Abschluss eines Studiums an der veterinärmedizinischen Universität;

3.

Abschluss einer mit Z 1 bis Z 2 vergleichbaren Ausbildung.

Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.

§ 22 Bgld. TZVO 2009 Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen


Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.

auf Grund einer Ermächtigung gemäß § 3 Abs. 5 Bgld. TZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder

2.

gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragten Stelle durchgeführt werden, muss die durchführende Stelle die Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 erfüllen.

§ 23 Bgld. TZVO 2009 Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Burgenlandes


(1) Bei einem Antrag einer Zuchtorganisation auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich hat die Behörde (§ 21 Abs. 1 Bgld. TZG 2008) den dort zuständigen Tierzuchtbehörden im Wege der jeweiligen Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:

1.

Name, Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers;

2.

beantragte Rasse, im Fall von Equiden zusätzlich Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation;

3.

beantragter räumlicher Tätigkeitsbereich;

4.

von der Zuchtorganisation vorgesehene Stellen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen.

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen samt Übersetzungen gemäß Abs. 4 anzuschließen:

1.

Rechtsgrundlage der Zuchtorganisation (Vereinssatzung, etc.);

2.

Zuchtprogramm;

3.

im Fall einer beantragten Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument über die Grundsätze (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Bgld. TZG 2008).

(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs. 1 die zuständigen Tierzuchtbehörden jedenfalls um Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich

1.

Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften gegeben ist im Hinblick auf

a)

den Umfang des beantragten räumlichen Tätigkeitsbereichs;

b)

die Festlegungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen einschließlich der durchführenden Stellen;

c)

die sonstigen Festlegungen im Zuchtprogramm (zB Tierkennzeichnung)

vorliegt und

2.

dem Tätigwerden nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Ablehnungstatbestände, die in dem in Anlage 1 zum Bgld. TZG 2008 für die jeweilige Tierart angeführten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen sind, im Hinblick auf dort anerkannte oder rechtmäßig tätige Zuchtorganisationen entgegenstehen.

(4) Sofern eine Zuchtorganisation einen Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich stellt, der nicht ausschließlich den deutschen Sprachraum betrifft, hat die Zuchtorganisation der Behörde die in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen zusätzlich in den Amtssprachen des betroffenen Tätigkeitsbereichs oder in englischer Sprache als Beilage zum Antrag zu übermitteln.

(5) Bei Anträgen um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 sind die Abs. 1 bis 4 im erforderlichen Ausmaß sinngemäß anzuwenden.

§ 24 Bgld. TZVO 2009 Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung


Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die darin vorgenommenen Eintragungen und deren allfällige Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Übersichtlichkeit und Auswertbarkeit nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm;

2.

materielle Richtigkeit;

3.

Aktualität;

4.

tierzuchtfachlich erforderliche Nachvollziehbarkeit;

5.

Verständlichkeit;

6.

Erkennbarkeit der Zuchtorganisationszugehörigkeit von Zuchttieren;

7.

im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuches gemäß § 8 Abs. 2 oder 3 Zuordnung jedes Zuchttieres zu einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch).

§ 25 Bgld. TZVO 2009 Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von


(1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.

(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.

(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln:

1.

die Zuchtwerte der einzelnen Hauptleistungsmerkmale des Vatertieres und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert sowie allfällige Sicherheiten und das Datum der Schätzung;

2.

die Darstellung der Durchschnittsleistungen in den Hauptleistungsmerkmalen aller zahlenmäßig anzugebenden Nachkommen des Vatertieres, deren Leistungsdaten der Zuchtorganisation zugänglich sind, soweit diese Leistungen aus tierzuchtfachlicher Sicht für eine Anpaarungsentscheidung erforderlich sind;

3.

bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler des Vatertieres.

Hat die Burgenländische Landwirtschaftskammer eine Stelle mit der Veröffentlichung beauftragt, sind die Ergebnisse direkt an diese zu übermitteln.

(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.

(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Burgenländische Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Burgenländischen Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre hindurch auf Verlangen zugänglich zu machen.

§ 26 Bgld. TZVO 2009 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine,


(1) Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

1.

Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“;

2.

reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“;

3.

hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“;

4.

Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“.

(2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des Bgld. TZG 2008 genannten Entscheidungen umfasst:

1.

Name der Rasse des Zuchttieres, für die das Zuchtbuch geführt wird;

2.

Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist, sofern die Hauptabteilung untergliedert ist.

(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.

(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben:

1.

Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse;

2.

bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale;

3.

bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, sofern noch keine Ergebnisse gemäß Z 1 vorliegen;

4.

bei Rindern zusätzlich allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler.

(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs. 2 anzugeben sind.

(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.

(7) Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nicht reinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen:

1.

Die Überschrift hat zu lauten:

a)

Rinder: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtrinder“;

b)

Schweine: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschweine“;

c)

Schafe: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschafe“;

d)

Ziegen: „Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtziegen“.

2.

Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in Anlage 4 des Bgld. TZG 2008 genannten Entscheidungen sowie die Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.

§ 27 Bgld. TZVO 2009 Zuchtbescheinigungen für Equiden


(1) Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden“;

2.

Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation;

3.

Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist;

4.

Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z 1;

5.

Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 2;

6.

Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3;

7.

Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 4;

8.

Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z 5;

9.

Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6;

10.

Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z 1;

11.

Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z 2;

12.

Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind;

13.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z 3;

14.

Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters gemäß § 10 Abs. 1 Z 7;

15.

Name und Anschrift der Halterin oder des Halters gemäß § 10 Abs. 1 Z 8;

16.

Ausstellungsort und -datum;

17.

Name und Funktionsbezeichnung der oder des Unterzeichnenden;

18.

Unterschrift.

(2) § 26 Abs. 3, 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6 und 8 gelten sinngemäß.

(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:

1.

andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: „Die oder der Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 Bgld. TZVO 2009 enthalten.“;

2.

das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß der Entscheidung 93/623/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und diese im Fall tatsächlicher Änderungen von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2, 16 bis 18 bestätigt werden.

§ 28 Bgld. TZVO 2009 Jahresbericht


(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist der Behörde von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.

(2) Der Bericht hat für nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:

1.

Entwicklung der Angaben gemäß § 5 Abs. 1 und 2;

2.

Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen im Sinne von § 5 Abs. 3;

3.

Entwicklung der realisierten effektiven Populationsgröße (§ 20) auf Basis der Angaben gemäß Z 1 und 2;

4.

Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen;

5.

Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale und Leistungsmerkmale;

6.

Übersicht über die genetischen Trends bei den Hauptleistungsmerkmalen;

7.

im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen:

a)

Übersicht über Zwischenergebnisse aus dem Prüfeinsatz je Prüftier (zB Anzahl der Tiere, die belegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mit Leistungsprüfung und deren durchschnittliche Ergebnisse aus Leistungsprüfungen);

b)

Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum der Prüfeinsatz gemäß der Vereinbarung (§ 29 Abs. 2) abgeschlossen worden ist, und die Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz;

8.

Name und Identifikation der männlichen Tiere in der gezielten Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte;

9.

Übersicht über Auftreten und Entwicklung von Erbfehlern, Missbildungen und gehäuften Sterilitäten;

10.

bei Equiden Name und Identifikation der von der Zuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste und die Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen und Besamungen.

(3) Der Bericht für nach § 7 Bgld. TZG 2008 tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich deren Tätigkeit im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 zu enthalten:

1.

die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 5, 7 bis 10;

2.

Name und Identifikation der Tiere, mit denen im Berichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde und Angabe der jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots (Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetzten Samenportionen.

§ 29 Bgld. TZVO 2009 Durchführung von Prüfeinsätzen


(1) Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werden.

(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann der Prüfeinsatz von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden:

1.

Verpflichtung der Besamungsstation bzw. des Samendepots zur Abgabe des Samens ausschließlich zur Verwendung an Tieren der eigenen Zuchtpopulation und gegebenenfalls an Nichtzuchttieren gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation;

2.

Angabe über Ausgabedauer und Anzahl von Samenportionen;

3.

gegebenenfalls Angabe, mit welchen weiteren Zuchtorganisationen (Name, Anschrift) und in welchem Umfang der Prüfeinsatz durchgeführt wird;

4.

Angabe der Voraussetzungen, unter denen der Prüfeinsatz als beendet gilt.

Als schriftliche Vereinbarung gelten für den Fall der rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw. des Samendepots schriftliche interne organisatorische Festlegungen im Sinne der Z 1 bis 4.

(3) Bei Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2:

1.

die Mindestanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 200;

2.

die Höchstanzahl der auszugebenden Samenportionen beträgt 2 000;

3.

die Ausgabedauer für die Samenportionen beträgt höchstens 12 Monate.

Wird der Prüfeinsatz mit weiteren Zuchtorganisationen (Abs. 2 Z 3) durchgeführt, gelten die Vorgaben nach Z 1 bis 3 in Summe für alle beteiligten Zuchtorganisationen.

(4) Nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln:

1.

Name, Rasse und Kennzeichnung des Samens;

2.

Zuchtbescheinigung mit den aktuellen Ergebnissen der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;

3.

Name und Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, mit der bzw. mit dem der Prüfeinsatz durchgeführt wird;

4.

Angaben gemäß Abs. 2 unter Bekanntgabe des Beginns des Prüfeinsatzes.

(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.

§ 30 Bgld. TZVO 2009 Grundsätze für die Durchführung


(1) Die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.

(2) Die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass

1.

die im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben entsprechende fachliche Qualifikation besitzen;

2.

die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen;

3.

der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zu Grunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewährleisten;

4.

in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (zB Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes berücksichtigt werden und

5.

die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden.

(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur in den Fällen der Z 1 oder Z 2 unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:

1.

Eigenkontrollen gemäß § 13 Abs. 4 Z 3;

2.

Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle; Abschluss, Gegenstand, Vertragspartner und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Abs. 2 für diese Stellen sinngemäß.

§ 31 Bgld. TZVO 2009 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen


(1) Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen, welche von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 ausgestellt werden, haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

1.

Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“;

2.

reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“;

3.

hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“;

4.

Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“;

5.

Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG“.

Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.

(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß

1.

für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und 8 und

2.

für Equiden die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2.

(3) Die Angaben betreffend die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 des Bgld. TZG 2008 genannten Tiere den Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 des Bgld. TZG 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu entsprechen.

§ 32 Bgld. TZVO 2009 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein,


(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Bgld. TZG 2008 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde oder von diesen beauftragten Personen (§ 23 Abs. 5 und 6 Bgld. TZG 2008) zugänglich und geordnet aufzubewahren.

§ 33 Bgld. TZVO 2009 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss


(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 Bgld. TZG 2008 gilt

1.

eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin oder zum Tierarzt nach den bundesrechtlichen Vorschriften und

2.

der erfolgreiche Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs. 2 bis 7 erfüllt.

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:

1.

Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung;

2.

Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz;

3.

Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane;

4.

Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik;

5.

Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler und

6.

einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten zumindest folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei mindestens 20 % der angegebenen Stunden als praktische Übungen abzuhalten sind:

1.

Rinder: 135 Stunden;

2.

Schweine: 60 Stunden;

3.

Schafe und Ziegen: 135 Stunden;

4.

Equiden: 135 Stunden.

Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs. 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.

(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin oder der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat unter Beweis zu stellen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen und der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie oder er hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 Bgld. TZG 2008 anerkannt.

§ 34 Bgld. TZVO 2009 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss


Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:

1.

Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.

2.

Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten zumindest folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei mindestens 30 % der angegebenen Stunden als praktische Übungen abzuhalten sind:

a)

Rinder: 24 Stunden;

b)

Schweine: 12 Stunden;

c)

Schafe und Ziegen: 24 Stunden;

d)

Equiden: 24 Stunden.

3.

Die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter oder einer oder einem von dieser oder diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.

4.

Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 Bgld. TZG 2008 anerkannt.

§ 35 Bgld. TZVO 2009 Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang


(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 33 Abs. 3 dieser Verordnung angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 33 Abs. 4 bzw. § 34 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 Bgld. TZG 2008 die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 Bgld. TZG 2008 vorzuschreiben.

(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.

(3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen und Einzelprüfern aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 abzulegen. § 33 Abs. 7 gilt sinngemäß.

§ 36 Bgld. TZVO 2009 Abgabe zur Verwendung und Verwendungvon Samen im Prüfeinsatz


(1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamerinnen und Besamer erfolgen. Dabei sind anzugeben:

1.

Name und Anschrift der Zuchtorganisation, mit der der Prüfeinsatz im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt wird,

2.

wenn es sich bei der Zuchtorganisation gemäß Z 1 um eine nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannte Zuchtorganisation handelt, die für die Verwendung maßgeblichen Rahmenbedingungen gemäß § 29 Abs. 2, ansonsten die diesen Rahmenbedingungen vergleichbaren Angaben, wenn die Rechtsordnung, nach der die Zuchtorganisation anerkannt wurde, solche vorsieht.

(2) Im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Bgld. TZG 2008 nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Bgld. TZG 2008 tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.

§ 37 Bgld. TZVO 2009 Übergangsbestimmungen


(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw. Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

(2) Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 Bgld. TZG 2008 tätig sind.

§ 38 Bgld. TZVO 2009 Umsetzungshinweise


Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder, ABl. Nr. L 206 vom 12.08.1977 S 8;

2.

Entscheidung 84/247/EWG zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einführen, ABl. Nr. L 125 vom 12.05.1984 S 58;

3.

Entscheidung 84/419/EWG über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher, ABl. Nr. L 237 vom 05.09.1984 S 11;

4.

Richtlinie 87/328/EWG über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht, ABl. Nr. L 167 vom 26.06.1987 S 54;

5.

Richtlinie 88/661/EWG über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine, ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988 S 36;

6.

Richtlinie 89/361/EWG über reinrassige Zuchtschafe und - ziegen, ABl. Nr. L 153 vom 06.06.1989 S 30;

7.

Entscheidung 89/501/EWG über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl. Nr. L 247 vom 23.08.1989 S 19;

8.

Entscheidung 89/502/EWG über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher, ABl. Nr. L 247 vom 23.08.1989 S 21;

9.

Entscheidung 89/503/EWG über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl. Nr. L 247 vom 23.08.1989 S 22;

10.

Entscheidung 89/504/EWG über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten, ABl. Nr. L 247 vom 23.08.1989 S 31;

11.

Entscheidung 89/505/EWG über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine, ABl. Nr. L 247 vom 23.08.1989 S 33;

12.

Entscheidung 89/506/EWG über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen, ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989 S 34;

13.

Entscheidung 89/507/EWG über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine, ABl. Nr. L 247 vom 23.08.1989 S 43;

14.

Richtlinie 89/608/EWG betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, ABl. Nr. L 351 vom 02.12.1989 S 34;

15.

Richtlinie 90/118/EWG über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht, ABl. Nr. L 71 vom 17.03.1990 S 34;

16.

Richtlinie 90/119/EWG über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht, ABl. Nr. L 71 vom 17.03.1990 S 36;

17.

Entscheidung 90/254/EWG über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen, ABl. Nr. L 145 vom 08.06.1990 S 30;

18.

Entscheidung 90/255/EWG über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher, ABl. Nr. L 145 vom 08.06.1990 S 32;

19.

Entscheidung 90/256/EWG über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen, ABl. Nr. L 145 vom 08.06.1990 S 35;

20.

Entscheidung 90/257/EWG über die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl. Nr. L 145 vom 08.06.1990 S 38;

21.

Entscheidung 90/258/EWG über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, ABl. Nr. L 145 vom 08.06.1990 S 39;

22.

Richtlinie 90/425/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt, ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S 29;

23.

Richtlinie 90/427/EWG zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden, ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S 55;

24.

Richtlinie 91/174/EWG über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG, ABl. Nr. L 85 vom 05.04.1991 S 37;

25.

Entscheidung 92/353/EWG mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl. Nr. L 192 vom 11.07.1992 S 63;

26.

Entscheidung 92/354/EWG mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, ABl. Nr. L 192 vom 11.07.1992 S 66;

27.

Entscheidung 96/78/EG zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken, ABl. Nr. L 19 vom 25.01.1996 S 39;

28.

Entscheidung 96/79/EG mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden, ABl. Nr. L 19 vom 25.01.1996 S 41;

29.

Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S 44;

30.

Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S 77;

31.

Richtlinie 2005/24/EG zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder, ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2005 S 43;

32.

Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S 22;

33.

Entscheidung 2005/375/EG zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einem Anhang des Zuchtbuchs, ABl. Nr. L 121 vom 13.05.2005 S 87;

34.

Entscheidung 2005/379/EG über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen, ABl. Nr. L 125 vom 18.05.2005 S 15;

35.

Entscheidung 2006/427/EG über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl. Nr. L 169 vom 22.06.2006 S 56;

36.

Entscheidung 2007/371/EG zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder, ABl. Nr. L 140 vom 01.06.2007 S 49.

§ 39 Bgld. TZVO 2009 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 (Bgld. TZVO 2009) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Dezember 2009 über die Tierzucht (Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009 - Bgld. TZVO 2009)

StF: LGBl. Nr. 87/2009 [CELEX Nr. 31977L0504, 31987L0328, 31988L0661, 31989L0361, 31989L0608, 31990L0118, 31990L0119, 31990L0425, 31990L0427, 31991L0174, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0024, 32005L0036]
LGBl. Nr. 16/2010 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008 - Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Einleitung

§ 1

Allgemeines

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Anerkennung von Zuchtorganisationen und deren Änderung

1. Unterabschnitt
Festlegungen von Zuchtorganisationen

§ 3

Allgemeine Anforderungen an Festlegungen

§ 4

Form und Inhalt des Zuchtprogramms

§ 5

Zuchtpopulation einer Rasse

§ 6

Zuchtziel

§ 7

Zuchtmethode

§ 8

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung

§ 9

System der Tierkennzeichnung

§ 10

System der Aufzeichnungen im Zuchtbuch oder Zuchtregister

§ 11

Melde- und Erfassungssystem

§ 12

System der internen Kontrolle

§ 13

Leistungsprüfung

§ 14

Zuchtwertschätzung

§ 15

Zuchtverwendung selektierter Tiere

§ 16

Erfolgskontrolle

§ 17

Prüfeinsatz

§ 18

Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation

§ 19

Gegenstände der Anerkennung und Änderungen von Festlegungen

2. Unterabschnitt
Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen

§ 20

Ausreichende Zuchtpopulation

§ 21

Funktionsfähigkeit

§ 22

Fachliche Eignung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

3. Unterabschnitt
Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich

§ 23

Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Burgenlandes

3. Abschnitt
Tätigwerden von Zuchtorganisationen

§ 24

Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

§ 25

Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

§ 26

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen

§ 27

Zuchtbescheinigungen für Equiden

§ 28

Jahresbericht

§ 29

Durchführung von Prüfeinsätzen

§ 30

Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

4. Abschnitt
Besamungswesen, Embryotransfer

§ 31

Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen

§ 32

Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

§ 33

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker

§ 34

Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer

§ 35

Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang

§ 36

Abgabe zur Verwendung und Verwendung von Samen im Prüfeinsatz im Burgenland

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 37

Übergangsbestimmungen

§ 38

Umsetzungshinweise

§ 39

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

Inhalte von Belegscheinen

Anlage 2

Inhalte von Besamungsscheinen

Anlage 3

Inhalte von Embryoübertragungsscheinen

Anlage 4

Ausbildungseinrichtungen für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker

Anlage 5

Ausbildungseinrichtungen für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer

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