(1) Die Zuchtmethode ist im Fall der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. | zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des Bgld. TZG 2008 festgelegten Anforderungen; | |||||||||
2. | bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation; | |||||||||
3. | bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 84/419/EWG über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher, ABl. Nr. L 237 vom 05.09.1984 S 11, zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse. |
(2) Die Zuchtmethode ist im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. | das Kreuzungsprodukt; | |||||||||
2. | die Ausgangsrassen; | |||||||||
3. | die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombinationseignung. |
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