§ 30 Bgld. TZVO 2009 Grundsätze für die Durchführung

Bgld. TZVO 2009 - Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.

(2) Die Burgenländische Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass

1.

die im Bereich der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung tätigen Personen eine ihren Aufgaben entsprechende fachliche Qualifikation besitzen;

2.

die notwendigen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen;

3.

der Durchführung schriftliche Verfahrens- und Arbeitsanweisungen zu Grunde liegen, die eine ausreichende Erhebung und Verarbeitung (einschließlich der Auswertungs- und Schätzalgorithmen) der Daten gewährleisten;

4.

in diesen Anweisungen Leistungen von Tieren, die durch besondere Einflüsse (zB Krankheit) beeinträchtigt sind, nur in bereinigter Form bei der Berechnung der Leistung und des Zuchtwertes berücksichtigt werden und

5.

die anfallenden Daten hinsichtlich Plausibilität und Richtigkeit überprüft werden.

(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur in den Fällen der Z 1 oder Z 2 unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen:

1.

Eigenkontrollen gemäß § 13 Abs. 4 Z 3;

2.

Probenanalysen und die Verarbeitung von Daten sowie andere im Rahmen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anfallende Teilaufgaben mit hohem fachspezifischem Spezialisierungsgrad auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit einer fachlich geeigneten Stelle; Abschluss, Gegenstand, Vertragspartner und Vertragsdauer sowie jede maßgebliche Änderung einer derartigen Vereinbarung sind der Behörde von der durchführenden Stelle ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben gilt Abs. 2 für diese Stellen sinngemäß.

In Kraft seit 29.12.2009 bis 31.12.9999
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