Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 33 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
1. | Die Lehrinhalte gemäß § 33 Abs. 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln. | |||||||||
2. | Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten zumindest folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei mindestens 30 % der angegebenen Stunden als praktische Übungen abzuhalten sind: | |||||||||
a) | Rinder: 24 Stunden; | |||||||||
b) | Schweine: 12 Stunden; | |||||||||
c) | Schafe und Ziegen: 24 Stunden; | |||||||||
d) | Equiden: 24 Stunden. | |||||||||
3. | Die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter oder einer oder einem von dieser oder diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen. | |||||||||
4. | Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 5 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 4 Bgld. TZG 2008 anerkannt. |
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