§ 31 Bgld. TZVO 2009 Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen

Bgld. TZVO 2009 - Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen, welche von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 ausgestellt werden, haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:

1.

Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“;

2.

reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“;

3.

hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“;

4.

Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“;

5.

Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG“.

Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen.

(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß

1.

für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und 8 und

2.

für Equiden die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2.

(3) Die Angaben betreffend die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 des Bgld. TZG 2008 genannten Tiere den Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 des Bgld. TZG 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu entsprechen.

In Kraft seit 29.12.2009 bis 31.12.9999
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