(1) Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen, welche von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 ausgestellt werden, haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen:
1. | Rinder: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG“; | |||||||||
2. | reinrassige Schweine: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG“; | |||||||||
3. | hybride Schweine: „Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG“; | |||||||||
4. | Schafe und Ziegen: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG“; | |||||||||
5. | Equiden: „Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 96/79/EG“. | |||||||||
Der jeweiligen Überschrift ist ein Hinweis auf den Gegenstand der Bescheinigung (Samen, Eizellen oder Embryonen) anzufügen. |
(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß
1. | für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 bis 6 und 8 und | |||||||||
2. | für Equiden die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 Z 2 bis 13 und Abs. 2. |
(3) Die Angaben betreffend die gewonnenen Samen, Eizellen und Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 des Bgld. TZG 2008 genannten Tiere den Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 des Bgld. TZG 2008 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu entsprechen.
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