§ 21 Bgld. TZVO 2009 Funktionsfähigkeit

Bgld. TZVO 2009 - Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, dass die im Bgld. TZG 2008 und dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen eingehalten werden und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umgesetzt wird.

(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Bgld. TZG 2008 eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle

1.

angemessene Räumlichkeiten zu umfassen,

2.

über ausreichendes und geeignetes Personal zu verfügen,

3.

über geeignete Kommunikationseinrichtungen zu verfügen,

4.

über angemessene, regelmäßige und bekannt gemachte Geschäftszeiten zu verfügen,

5.

eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäftsfälle in einem angemessenen Zeitraum zu gewährleisten,

6.

eine ordnungsgemäße Führung, Aktualisierung, Aufbewahrung und Sicherung von züchterisch relevanten Daten und Geschäftsunterlagen sowie eine Einsichtnahme an Ort und Stelle zu gewährleisten.

(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen muss:

1.

Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur Fachrichtung Landwirtschaft;

2.

Abschluss eines Studiums an der veterinärmedizinischen Universität;

3.

Abschluss einer mit Z 1 bis Z 2 vergleichbaren Ausbildung.

Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch einen anderen Nachweis der Eignung der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person ersetzt werden.

In Kraft seit 29.12.2009 bis 31.12.9999
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