(1) Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
1. | die Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden“; | |||||||||
2. | Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation; | |||||||||
3. | Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist; | |||||||||
4. | Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z 1; | |||||||||
5. | Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 2; | |||||||||
6. | Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3; | |||||||||
7. | Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 4; | |||||||||
8. | Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z 5; | |||||||||
9. | Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6; | |||||||||
10. | Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z 1; | |||||||||
11. | Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z 2; | |||||||||
12. | Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind; | |||||||||
13. | Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z 3; | |||||||||
14. | Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters gemäß § 10 Abs. 1 Z 7; | |||||||||
15. | Name und Anschrift der Halterin oder des Halters gemäß § 10 Abs. 1 Z 8; | |||||||||
16. | Ausstellungsort und -datum; | |||||||||
17. | Name und Funktionsbezeichnung der oder des Unterzeichnenden; | |||||||||
18. | Unterschrift. |
(2) § 26 Abs. 3, 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6 und 8 gelten sinngemäß.
(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:
1. | andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: „Die oder der Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 Bgld. TZVO 2009 enthalten.“; | |||||||||
2. | das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß der Entscheidung 93/623/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und diese im Fall tatsächlicher Änderungen von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2, 16 bis 18 bestätigt werden. |
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