§ 27 Bgld. TZVO 2009 Zuchtbescheinigungen für Equiden

Bgld. TZVO 2009 - Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Von nach dem Bgld. TZG 2008 anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Überschrift „Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden“;

2.

Name und Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation;

3.

Name der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in die das Zuchttier eingetragen ist;

4.

Art, Körperstelle und Inhalt der Kennzeichnung oder Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch gemäß § 10 Abs. 1 Z 1;

5.

Name des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 2;

6.

Zuchtbuchnummer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3;

7.

Name der Rasse des Tieres gemäß § 10 Abs. 1 Z 4;

8.

Geburtsdatum gemäß § 10 Abs. 1 Z 5;

9.

Geschlecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 6;

10.

Bezeichnung der Abteilung, in der das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern diese untergliedert ist, gemäß § 10 Abs. 3 Z 1;

11.

Verweis auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis gemäß § 10 Abs. 3 Z 2;

12.

Namen der Eltern und Großeltern unter Angabe des Zuchtbuches und der Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind;

13.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse gemäß § 10 Abs. 3 Z 3;

14.

Name und Anschrift der Züchterin oder des Züchters gemäß § 10 Abs. 1 Z 7;

15.

Name und Anschrift der Halterin oder des Halters gemäß § 10 Abs. 1 Z 8;

16.

Ausstellungsort und -datum;

17.

Name und Funktionsbezeichnung der oder des Unterzeichnenden;

18.

Unterschrift.

(2) § 26 Abs. 3, 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6 und 8 gelten sinngemäß.

(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch:

1.

andere Dokumente, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, mit folgendem Satz unter Anfügung einer vollständigen Liste der beigefügten Dokumente beglaubigt sind: „Die oder der Unterzeichnende bescheinigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 Bgld. TZVO 2009 enthalten.“;

2.

das Identifizierungsdokument für Equiden (Equidenpass) gemäß der Entscheidung 93/623/EWG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, sofern in diesem Dokument Änderungen der obgenannten Angaben eingetragen werden können und diese im Fall tatsächlicher Änderungen von einer Zuchtorganisation unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2, 16 bis 18 bestätigt werden.

In Kraft seit 29.12.2009 bis 31.12.9999
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