§ 37 Bgld. TZVO 2009 Übergangsbestimmungen

Bgld. TZVO 2009 - Burgenländische Tierzuchtverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Nach bisherigem Recht begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen bzw. Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.

(2) Nach bisherigem Recht begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 33 und 34).

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 28) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 Bgld. TZG 2008 oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 Bgld. TZG 2008 tätig sind.

In Kraft seit 29.12.2009 bis 31.12.9999
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