Art. 9 BFG 2014 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

BFG 2014 - Bundesfinanzgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel IX. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel V Abs. 1 Z 3, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckungherangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; § 55 Abs. 1 BHG 2013 ist nicht anzuwenden.Artikel römisch neun. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisch fünf Absatz eins, Ziffer 3,, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckungherangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 ist nicht anzuwenden.

  1. (2)Absatz 2,Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2014 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 BHG 2013 berücksichtigt werden:Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2014 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, BHG 2013 berücksichtigt werden:
    1. a)Litera ain allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Z 1 und Z 3 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012;in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Ziffer eins und Ziffer 3, des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,;
    2. b)Litera bin allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013;in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013;
    3. c)Litera cin der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;
    4. d)Litera dAuszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 22;
    5. e)Litera eAuszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 24.02.01;
    6. f)Litera fMehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
    7. g)Litera gMehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten).
  2. (3)Absatz 3,Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unberücksichtigt:Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 unberücksichtigt:
    1. a)Litera ageringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Abs. 2 lit. b) gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01. und 23.04.01 unberücksichtigt;geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Absatz 2, Litera b,) gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01. und 23.04.01 unberücksichtigt;
    2. b)Litera bMindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
    3. c)Litera cMindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
    4. d)Litera dMindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie des Detailbudgets 45.02.03 (Veräußerungserlöse unbewegliches Bundesvermögen);
    5. e)Litera eMindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 46.01.01 (Rückzahlung von Partizipationskapital sowie Dividenden).
  3. (4)Absatz 4,Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.
  4. (5)Absatz 5,Budgetmittel gemäß Abs. 2 dürfen weder für Umschichtungen gemäß § 53 BHG 2013 und Artikel IV noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel V herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß § 52 BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.Budgetmittel gemäß Absatz 2, dürfen weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 und Artikel römisch vier noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß Paragraph 52, BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.
  5. (6)Absatz 6,Abweichend von § 52 Abs. 3 sowie § 55 Abs. 1, 2. Satz BHG 2013 gilt Folgendes:Abweichend von Paragraph 52, Absatz 3, sowie Paragraph 55, Absatz eins, 2, Satz BHG 2013 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsdie Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 52 Abs. 3 BHG 2013 entfällt;die Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BHG 2013 entfällt;
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß § 55 Abs. 1, 2. Satz BHG 2013 bei der Bildung von Rücklagen für das Finanzjahr 2013 vorgenommenen Abzüge bis zum Ende des Finanzjahres 2014 rückgängig zu machen,der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß Paragraph 55, Absatz eins, 2, Satz BHG 2013 bei der Bildung von Rücklagen für das Finanzjahr 2013 vorgenommenen Abzüge bis zum Ende des Finanzjahres 2014 rückgängig zu machen,
    soferne die jeweilige, nicht genehmigte Mittelverwendungsüberschreitung für die jeweilige haushaltsführende Stelle im Finanzjahr 2013 nicht vorhersehbar war und somit im Finanzjahr 2013 nicht rechtzeitig genehmigt werden konnte.
In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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