Art. 13 BFG 2014 Personalplan

BFG 2014 - Bundesfinanzgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2014 werden im Personalplan 2014 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2014 werden im Personalplan 2014 festgelegt (Anlage römisch vier).

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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