Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2014 gemäß § 54 Abs. 9 BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß § 32 Abs. 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.Artikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2014 gemäß Paragraph 54, Absatz 9, BHG 2013 die Zustimmung zu Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen gemäß Paragraph 32, Absatz 7 und 8 BHG 2013 ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu genehmigen.
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