Art. 14 BFG 2014 Verweisungen

BFG 2014 - Bundesfinanzgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch vierzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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