Art. 8 BFG 2014 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davon

BFG 2014 - Bundesfinanzgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel VIII. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV bis VI darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende, unvorhergesehene Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem ZeitpunktArtikel römisch acht. (1) Den Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sechs darf nur zugestimmt werden, wenn über die im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt veranschlagten Beträge hinausgehende, unvorhergesehene Mittelverwendungen dies erfordern, die jeweils verbindlich geltenden Obergrenzen des Bundesfinanzrahmengesetzes für das jeweilige Finanzjahr nicht überschritten werden und zu diesem Zeitpunkt

  1. 1.Ziffer einsbei Umschichtungen gemäß Artikel IV Einsparungen von Mittelverwendungen im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt sowiebei Umschichtungen gemäß Artikel römisch vier Einsparungen von Mittelverwendungen im Finanzierungs- und/oder im Ergebnishaushalt sowie
  2. 2.Ziffer 2bei Überschreitungen gemäß Artikel V und VI Mehreinzahlungen und Mehrerträgebei Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf und römisch sechs Mehreinzahlungen und Mehrerträge

in der zur Bedeckung und/oder zum Ausgleich der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel V zur Bedeckung nur Mehreinzahlungen und Mehrerträge der allgemeinen Gebarung herangezogen werden dürfen.in der zur Bedeckung und/oder zum Ausgleich der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf zur Bedeckung nur Mehreinzahlungen und Mehrerträge der allgemeinen Gebarung herangezogen werden dürfen.

  1. (2)Absatz 2,Finanzierungswirksamen Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen fixer, variabler oder zweckgebundener Gebarungen darf der Bundesminister für Finanzen nur zustimmen, wenn die Bedeckung und/oder der Ausgleich durch Mittel jeweils derselben Gebarung, desselben variablen Bereiches sowie desselben Verwendungszwecks sichergestellt ist.
  2. (3)Absatz 3,Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; ungeachtet dessen sind dabei Artikel IV Abs. 2 sowie Artikel V Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Umschichtungen innerhalb desselben Detailbudgets bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; ungeachtet dessen sind dabei Artikel römisch vier Absatz 2, sowie Artikel römisch fünf Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  3. (4)Absatz 4,Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel VI Z 1 und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.Vor der Antragstellung und Genehmigung von Anträgen gemäß Artikel römisch sechs Ziffer eins und 2 haben die haushaltsleitenden Organe alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit der Nettofinanzierungsbedarf auf Ebene der Untergliederung unverändert bleibt.
  4. (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2014 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 560 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß § 42 Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.Abweichend von Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 2014 die Zustimmung zur Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes bei der Budgetposition 41.02.02.7461.510 bis zu einem Betrag von 560 Millionen Euro im Zusammenhang mit der Begründung von Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt zu erteilen.
  5. (6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 2 sind Umschichtungen gemäß § 36 Abs. 5 BHG 2013 jeweils bis 15. Jänner des nachfolgenden Finanzjahres in folgenden Fällen zulässig:Abweichend von Absatz 2, sind Umschichtungen gemäß Paragraph 36, Absatz 5, BHG 2013 jeweils bis 15. Jänner des nachfolgenden Finanzjahres in folgenden Fällen zulässig:
    1. a)Litera azwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 20.01.03.02.7621.000) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 20.01.03.03.7621.001) innerhalb der Gebarung Arbeitsmarktpolitik;
    2. b)Litera bzwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.500) und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen (Budgetposition 41.02.02.7355.501) innerhalb der insgesamt für die U-Bahn vorgesehenen Mittelverwendungen.
In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 8 BFG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 8 BFG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 8 BFG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 8 BFG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 8 BFG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BFG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 7 BFG 2014
Art. 9 BFG 2014