Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2014 die Zustimmung zur Überschreitung zu gebenArtikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2014 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben
0 Kommentare zu Art. 6 BFG 2014