Art. 15 BFG 2014 Übergangsbestimmung, Inkrafttreten und Geltungsdauer

BFG 2014 - Bundesfinanzgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel XV. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2014, BGBl. I Nr. 7/2014, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 2014 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2014 zu überrechnen sind.Artikel römisch fünfzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2014,, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 2014 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2014 zu überrechnen sind.

In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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