Art. 12 BFG 2014 Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen

BFG 2014 - Bundesfinanzgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2014 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2014 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 74 und 75 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

  1. (2)Absatz 2,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 74 und 75 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013
    1. 1.Ziffer einsdie Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 2,5 Millionen Euro oder
    2. 2.Ziffer 2der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 11 Millionen,
    so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit und ohne Eigenverwaltung vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit und ohne Eigenverwaltung vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
In Kraft seit 01.06.2014 bis 31.12.9999
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