Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2014 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2014 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 74 und 75 BHG 2013 übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.
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