Artikel IV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – soferne in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2014 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu gebenArtikel römisch vier. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – soferne in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel römisch neun) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2014 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben
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