Art. 9 ATIA Artikel 9

ATIA - Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Benutzerleitfaden
  1. (1)Absatz eins,Für die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit und der Umsetzung dieses ATIA, erstellen die Parteien einen rechtlich nicht verbindlichen Benutzerleitfaden in englischer Sprache. Der Benutzerleitfaden beinhaltet unter anderem:
    1. a.Litera atechnische Details der XML-Datasets
    2. b.Litera btechnische Details für die Umwandlung der Datasets in XML-Dokumentformat
    3. c.Litera cdie technischen Details zur Nutzung des EUCARIS-Systems
    4. d.Litera ddie relevanten nationalen Rechtsvorschriften der Parteien
    5. e.Litera edie nationalen Muster für das in Artikel 3 des CBE-Übereinkommens definierte Informationsschreiben.
  2. (2)Absatz 2,In gegenseitigem Einvernehmen kann eine der Parteien eine sichere Web-Seite erstellen, welche den Benutzerleitfaden sowie andere relevante Dokumente und Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung des CBE-Übereinkommens und des ATIA beinhaltet. Die anderen Parteien unterstützen diese Web-Seite, indem sie die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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