Art. 9 ATIA (Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung), Artikel 9 - JUSLINE Österreich
Art. 9 ATIA Artikel 9
ATIA - Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Benutzerleitfaden
(1)Absatz eins,Für die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit und der Umsetzung dieses ATIA, erstellen die Parteien einen rechtlich nicht verbindlichen Benutzerleitfaden in englischer Sprache. Der Benutzerleitfaden beinhaltet unter anderem:
a.Litera atechnische Details der XML-Datasets
b.Litera btechnische Details für die Umwandlung der Datasets in XML-Dokumentformat
c.Litera cdie technischen Details zur Nutzung des EUCARIS-Systems
d.Litera ddie relevanten nationalen Rechtsvorschriften der Parteien
e.Litera edie nationalen Muster für das in Artikel 3 des CBE-Übereinkommens definierte Informationsschreiben.
(2)Absatz 2,In gegenseitigem Einvernehmen kann eine der Parteien eine sichere Web-Seite erstellen, welche den Benutzerleitfaden sowie andere relevante Dokumente und Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung des CBE-Übereinkommens und des ATIA beinhaltet. Die anderen Parteien unterstützen diese Web-Seite, indem sie die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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