Art. 8 ATIA (Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung), Artikel 8 - JUSLINE Österreich
Art. 8 ATIA Artikel 8
ATIA - Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Umsetzung des ATIA
Auf die technische und administrative Umsetzung des ATIA findet Artikel 9 des CBE-Übereinkommens Anwendung.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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