Art. 10 ATIA (Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung), Artikel 10 - JUSLINE Österreich
Art. 10 ATIA Artikel 10
ATIA - Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
Depositär
Die Regierung von Ungarn ist Depositär dieses ATIA.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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