Art. 1 ATIA Artikel 1

ATIA - Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zweck und Anwendungsbereich des Übereinkommens

Zweck dieses Administrativen und Technischen Durchführungsübereinkommens (im Folgenden: „ATIA”) ist es, die notwendigen administrativen und technischen Details für die Durchführung des Übereinkommens zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, unterfertigt in Mátraháza am 11. Oktober 2012 (im Folgenden: „CBE-Übereinkommen”), in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 des CBE-Übereinkommens, festzulegen.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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