Art. 11 ATIA (Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung), Artikel 11 - JUSLINE Österreich
Art. 11 ATIA Artikel 11
ATIA - Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anwendung des ATIA
Dieses ATIA ist für jede dem CBE-Übereinkommen beitretende Partei, ab Inkrafttreten des CBE-Übereinkommens für diese Partei, anwendbar.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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