Art. 5 ATIA (Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung), Artikel 5 - JUSLINE Österreich
Art. 5 ATIA Artikel 5
ATIA - Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Kommunikation und Wege für die Übermittlung der Datasets und anderer Informationen
(1)Absatz eins,Die Parteien verwenden das EUCARIS-System und das s-Testa Kommunikationsnetzwerk als sicheres interoperables elektronisches System zum Zwecke der technischen Umsetzung des CBE-Übereinkommens.
(2)Absatz 2,Die technischen Details für die Verwendung des EUCARIS-Systems werden im Benutzerleitfaden gemäß Artikel 8 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens und Artikel 9 dieses ATIA festgelegt.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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