Art. 12 ATIA (Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung), Artikel 12 - JUSLINE Österreich
Art. 12 ATIA Artikel 12
ATIA - Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses ATIA tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zwischen den Parteien, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft. Für die anderen Parteien tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
(2)Absatz 2,Dieses ATIA tritt mit Aufkündigung des CBE-Übereinkommens außer Kraft.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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