Art. 4 ATIA (Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung), Artikel 4 - JUSLINE Österreich
Art. 4 ATIA Artikel 4
ATIA - Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Datasets
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Lenkerausforschung gemäß Artikel 4 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX A angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.
(2)Absatz 2,Zum Zwecke der Ermittlung der Anschrift/Zustelladresse einer Person gemäß Artikel 5 Absatz 4 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX B angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.
(3)Absatz 3,Zum Zwecke der Übersendung und Zustellung von Schriftstücken gemäß Artikel 5 Absatz 5 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset, das die in ANNEX C angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.
(4)Absatz 4,Zum Zwecke der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Entscheidungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 des CBE-Übereinkommens verwenden die Parteien ein XML-Dataset (Bescheinigung), das die in ANNEX D angeführten personenbezogenen Daten enthalten kann.
(5)Absatz 5,Die technischen Details der XML-Datasets werden im Benutzerleitfaden definiert.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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