Art. 2 ATIA (Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung), Artikel 2 - JUSLINE Österreich
Art. 2 ATIA Artikel 2
ATIA - Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses ATIA:
(a)Absatz a,„EUCARIS System” ist das Europäische Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem;
(b)Absatz b,„s-TESTA” ist der gesicherte Transeuropäische Telematikdienst für Behörden.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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