§ 40 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 40

Aufenthalts- und Bereitschaftsräume

 

(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, so sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Bedienstete, die in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen gegeben sind.

(2) Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diesen kein anderer, den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:

a)

für Bedienstete, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden;

b)

für Bedienstete, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.

(3) In Aufenthaltsräumen nach den Abs. 1 und 2

a)

muss die lichte Höhe mindestens 2,5 m und die Raumtemperatur mindestens 21° C betragen,

b)

muss für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Bediensteten

1.

ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 und

2.

eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2

vorhanden sein,

c)

müssen ausreichend große Tische und für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Bediensteten eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sein,

d)

müssen für schwangere Frauen und stillende Mütter geeignete Ruhemöglichkeiten vorhanden sein,

e)

darf keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Tabakrauch, Schmutz, Staub, Hitze oder durch Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben sein,

f)

müssen dem § 28 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sein, wenn die Bediensteten während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 28 Abs. 2 beschäftigt werden;

g)

müssen gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sein, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Dienstbekleidung oder Schutzkleidung abgelegt werden kann, und

h)

darf nasse Dienstbekleidung oder Schutzkleidung nicht getrocknet werden.

(4) Werden im Fall des § 34 Abs. 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, so ist abweichend vom Abs. 3 lit. a eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.

(5) Sind nach § 11 Abs. 3 lit. c TBSG 2003 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, so

a)

müssen diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und

b)

muss für alle Bediensteten, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden sein.

(6) § 49 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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