§ 33 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 33

Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume

 

(1) Die im Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn

a)

im Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Bediensteten in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und

b)

diese Bediensteten während ihrer restlichen Arbeitszeit nicht in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 26 bis 32 nicht entsprechen.

(2) Weiters gelten die im Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn

a)

im betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,

b)

jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Bediensteten mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 26 bis 32 entspricht und

c)

die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m2 beträgt.

(3) Die im Abs. 4 lit. c, e und f angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn im Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie etwa eine erhöhte Wärmeeinwirkung oder eine Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.

(4) Nach Maßgabe der Abs. 1, 2 und 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:

a)

die Mindestraumhöhe nach § 26 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss;

b)

die Mindestbodenfläche nach § 27 Abs. 1 und 2;

c)

den Mindestluftraum nach § 27 Abs. 3 und 4;

d)

die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 28 Abs. 1 und 5;

e)

die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 29 Abs. 2 und 3;

f)

die mechanische Be- und Entlüftung nach § 30 Abs. 2, 3 und 4;

g)

die Lufttemperatur nach § 31 Abs. 1 lit. b, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16° C betragen muss;

h)

die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 31 Abs. 3, 4 und 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die im § 31 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.

(5) Für Meisterkojen, Portierlogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:

a)

es ist zulässig, dass Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung und Lüftungsöffnungen abweichend vom § 28 Abs. 1 und 5 und vom § 29 Abs. 2 nicht direkt ins Freie, sondern in den umgebenden Raum führen, wenn dieser den Anforderungen der §§ 28 und 29 entspricht;

b)

§ 11 Abs. 1 lit. a ist nicht anzuwenden;

c)

für Meisterkojen und Portierlogen innerhalb von Räumen gilt die im Abs. 4 lit. b angeführte Ausnahme;

d)

für Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten die im Abs. 4 lit. a, b und c angeführten Ausnahmen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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