§ 24 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 24

Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche

 

(1) Gesicherte Fluchtbereiche müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

es darf eine Brandlast von maximal 400 MJ/m2 vorhanden sein;

b)

Wände, Decken, Fußböden und Treppen müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI 60, tragende Teile mindestens in der Feuerwiderstandsklasse R 90, ausgeführt sein;

c)

Fußbodenbeläge müssen mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens Cfl-s1 bestehen;

d)

Wand- und Deckenbeläge müssen mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens C-s1,d0 bestehen;

e)

in Hochhäusern müssen Hauptverkehrswege mit einem Fußbodenbelag ausgestattet sein, der mindestens der Euroklasse des Brandverhaltens A1fl entspricht;

f)

Türen zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen mindestens den folgenden Feuerwiderstandsklassen entsprechen:

1.

der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C oder

2.

der Feuerwiderstandsklasse E 30-C, sofern die angrenzenden Räume eine Brandlast von weniger als 200 MJ/m2 aufweisen;

g)

ein Verqualmen gesicherter Fluchtbereiche im Brandfall ist durch geeignete Maßnahmen, wie den Einbau von Rauchabzugsöffnungen, zu verhindern.

(2) § 49 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 ASt-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 ASt-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 ASt-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 ASt-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 ASt-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASt-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 ASt-V
§ 25 ASt-V