§ 27 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 27

Bodenfläche, Luftraum

 

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für einen Bediensteten, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jeden weiteren Bediensteten, beträgt.

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Bediensteten eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar

a)

direkt beim Arbeitsplatz oder,

b)

sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz wie möglich.

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Bediensteten mindestens beträgt:

a)

12,0 m3 bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;

b)

15,0 m3 bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;

c)

18,0 m3 bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie insbesondere erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe.

(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z. B. Parteien, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist.

(5) § 49 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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