§ 35 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 35

Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen

 

(1) Unbeschadet der Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der jeweils geltenden Fassung gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:

a)

für die Bodenfläche § 27 Abs. 2;

b)

für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung § 28 Abs. 1 und 5, soweit dies technisch möglich ist;

c)

für die natürliche Lüftung § 29 Abs. 1 und 5;

d)

für die mechanische Be- und Entlüftung § 30 Abs. 1, 6 und 7;

e)

für die Raumtemperatur § 31 Abs. 1 und 3 und § 33 Abs. 4 lit. g;

f)

für die künstliche Beleuchtung § 32.

(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:

a)

2,2 m, sofern im Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind;

b)

2,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen;

c)

im Übrigen 2,3 m.

(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:

a)

für Verkehrswege § 3 Abs. 1 lit. c, 3 und 6;

b)

für Ausgänge § 4 Abs. 1 und 3;

c)

für die Beleuchtung § 6 Abs. 2 lit. c, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;

d)

für Fußböden, Wände und Decken § 7 Abs. 1, 3 und 5;

e)

für Türen und Tore § 8 Abs. 1;

f)

für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer § 9;

g)

für Laderampen § 13 Abs. 6;

h)

für die barrierefreie Gestaltung § 17;

i)

für den baulichen Brandschutz § 19 Abs. 1;

j)

für Fluchtwege und Notausgänge § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 1 und 2.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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