§ 7 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 7

Fußböden, Wände, Decken

 

(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

a)

keine Stolperstellen aufweisen,

b)

befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,

c)

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und

d)

gegen die aufgrund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung der Bediensteten vermieden wird.

(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass

a)

sie hinsichtlich des Wärmeschutzes den Anforderungen des § 24 der Technischen Bauvorschriften 1998, LGBl. Nr. 89, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen,

b)

sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, wenn zur Reinigung oder aufgrund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und

c)

Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, wenn dadurch Bedienstete gefährdet werden könnten.

(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie

a)

von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,

b)

keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,

c)

gegen die aufgrund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung der Bediensteten vermieden wird, und

d)

im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Bediensteten gefährdenden Ausmaß freisetzen.

(4) Wände und Decken müssen hinsichtlich des Wärmeschutzes den Anforderungen des § 24 der Technischen Bauvorschriften 1998 entsprechen.

(5) Durchsichtige Wände müssen

a)

als solche deutlich gekennzeichnet sein und

b)

im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen aus Sicherheitsmaterial bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

(6) § 49 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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