§ 38 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 38

Waschplätze, Waschräume, Duschen

 

(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.

(2) Duschen sind für jene Bediensteten zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.

(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.

(4) Wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, sind zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen Waschräume zur Verfügung zu stellen.

(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.

(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,10 m zu betragen.

(7) Waschplätze und Duschen müssen

a)

so ausreichend bemessen sein, dass sich jeder Bedienstete den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,

b)

mit nach Möglichkeit warmem Wasser ausgestattet sein,

c)

den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,

d)

mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sein und

e)

mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sein, sofern nicht jedem Bediensteten ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.

(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.

(9) Die Raumtemperatur muss in Waschräumen mindestens betragen:

a)

21° C in Waschräumen ohne Duschen,

b)

24° C in Waschräumen mit Duschen.

(10) Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.

(11) § 49 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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