§ 47 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

7. Abschnitt

§ 47

Arbeitsstätten im Freien

 

Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:

a)

sie müssen künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht;

b)

Arbeitsplätze im Freien sind nach Möglichkeit so einzurichten, dass die Bediensteten

1.

gegen Witterungseinflüsse und gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt sind,

2.

weder gesundheitsgefährdendem Lärm noch sonstigen schädigenden Einwirkungen von außen, wie Gasen, Dämpfen oder Staub, ausgesetzt sind,

3.

bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können bzw. ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann,

4.

nicht ausgleiten oder abstürzen können.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 ASt-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 ASt-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 ASt-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 ASt-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 ASt-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASt-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 ASt-V
§ 48 ASt-V