§ 39 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 39

Kleiderkästen, Umkleideräume

 

(1) Für jeden Bediensteten ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der

a)

ausreichend groß, luftig und versperrbar ist und

b)

geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 muss nicht für jeden Bediensteten ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn

a)

die Bediensteten ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden,

b)

für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und

c)

für jeden Bediensteten eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.

(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.

(4) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn

a)

nach § 38 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind,

b)

in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Dienstbekleidung oder Schutzkleidung tragen, oder

c)

in einer Arbeitsstätte regelmäßig bis zu zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Dienstbekleidung oder Schutzkleidung tragen, und diesen das Umkleiden in anderen Räumen aus gesundheitlichen, hygienischen oder sittlichen Gründen nicht zumutbar ist.

(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.

(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,10 m zu betragen.

(7) In Umkleideräumen nach Abs. 4

a)

müssen für jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Bediensteten mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden sein,

b)

müssen Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sein,

c)

müssen die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sein,

d)

muss die Raumtemperatur mindestens 21° C betragen und

e)

darf nasse Dienstbekleidung oder Schutzkleidung nicht getrocknet werden.

(8) Sofern die Dienstbekleidung oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.

(9) § 49 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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