§ 48 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

8. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48

Euroklassen des Brandverhaltens, Feuerwiderstandsklassen

 

(1) Soweit in den §§ 22, 24 und 25 brandschutztechnische Anforderungen an Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche und Treppenhäuser unter Bezugnahme auf Euroklassen des Brandverhaltens nach der ÖNORM EN 13501-1 oder auf Feuerwiderstandsklassen nach der ÖNORM EN 13501-2 festgelegt werden, gelten für nach den bauproduktrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Verkehr gebrachte Baustoffe oder Bauteile abweichend die in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Anforderungen, sofern das Brandverhalten bzw. der Feuerwiderstand solcher Baustoffe oder Bauteile noch nach den im Folgenden genannten Normen geprüft und klassifiziert wurde:

a)

ÖNORM B 3800-1 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Baustoffe: Anforderungen und Prüfungen (Ausgabedatum 1. Dezember 1988),

b)

ÖNORM B 3800-2 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Bauteile: Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen (Ausgabedatum 1. März 1997),

c)

ÖNORM B 3800-3 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Sonderbauteile: Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen (Ausgabedatum 1. Dezember 1995),

d)

ÖNORM B 3800-4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Bauteile: Einreihung in die Brandwiderstandsklassen (Ausgabedatum 1. Mai 2000),

e)

ÖNORM B 3800-5 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Brandverhalten von Fassaden: Anforderungen, Prüfungen und Beurteilungen (Ausgabedatum 1. Mai 2004),

f)

ÖNORM B 3850 Feuerschutzabschlüsse, Drehflügel-, Pendeltüren und -tore: Ein- und zweiflügelige Ausführung (Ausgabedatum 1. Oktober 2001),

g)

ÖNORM B 3855 Rauchabschlüsse, Ein- und zweiflügelige Drehflügeltüren (Ausgabedatum 1. August 1997).

(2) Im § 22 Abs. 6 gelten

a)

in der lit. a für die Materialien der Außentreppen anstelle der Anforderung "mindestens Euroklasse des Brandverhaltens A2" die Anforderung "mindestens nicht brennbar" und

b)

in der lit. c für alle Bauteile der anschließenden Fassade anstelle der Anforderung "mindestens Feuerwiderstandsklasse EI 30" die Anforderung "mindestens F 30".

(3) Im § 24 Abs. 1 gelten

a)

in der lit. b

1.

für Wände, Decken, Fußböden und Treppen anstelle der Anforderung "mindestens Feuerwiderstandsklasse EI 60" die Anforderung "mindestens F 60" und

2.

für tragende Teile anstelle der Anforderung "mindestens Feuerwiderstandsklasse R 90" die Anforderung "mindestens F 90",

b)

in der lit. c für Fußbodenbeläge anstelle der Anforderung "mindestens Euroklasse des Brandverhaltens Cfl-s1" die Anforderung "mindestens schwer brennbar und schwach qualmend",

c)

in der lit. d für Wand und Deckenbeläge anstelle der Anforderung "mindestens Euroklasse des Brandverhaltens Cs1,d0" die Anforderung "mindestens schwer brennbar, schwach qualmend und nicht tropfend",

d)

in der lit. e für Fußbodenbeläge anstelle der Anforderung "mindestens Euroklasse des Brandverhaltens A1fl" die Anforderung "mindestens nicht brennbar" und

e)

in der lit. f für Türen

1.

anstelle der Anforderung "mindestens Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C" die Anforderung "mindestens T 30" und

2.

anstelle der Anforderung "mindestens Feuerwiderstandsklasse E 30-C" die Anforderung "R 30".

(4) Im § 25 Abs. 2 gelten

a)

in der lit. a für Fußbodenbeläge anstelle der Anforderung "mindestens Euroklasse des Brandverhaltens A2fl" die Anforderung "mindestens nicht brennbar" und

b)

in der lit. b für Wand und Deckenbeläge anstelle der Anforderung "mindestens Euroklasse des Brandverhaltens A2" die Anforderung "mindestens nicht brennbar".

(5) § 49 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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