§ 28 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 28

Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung

 

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die

a)

möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind und

b)

Lichteintrittsflächen aufweisen, die

1.

in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und

2.

direkt ins Freie führen.

(2) Vom Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:

a)

Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht,

b)

Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden,

c)

Räume in Untergeschossen, wenn es sich um Tiefgaragen und ähnliche Einrichtungen, kulturelle Einrichtungen, Verkaufsstellen in dicht verbauten Ortskernen oder Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale) handelt.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. c sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.

(4) Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:

a)

vom Abs. 1 lit. b Z. 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen;

b)

vom Abs. 1 lit. b Z. 2 abweichende Räume, wenn

1.

es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen, und

2.

Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht, oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs. 1 möglichst nahe kommt;

c)

Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne der lit. b Z. 2 führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10% der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen.

(5) Als Arbeitsräume dürfen außer in den Fällen des Abs. 2 nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss

a)

so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und

b)

mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.

(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.

(7) § 49 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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