§ 21 ASt-V

ASt-V - Arbeitsstätten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 21

Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

 

(1) Fluchtwege müssen eine nutzbare lichte Mindestbreite von 1,2 m aufweisen. Bei mehr als 120 Personen erhöht sich diese Mindestbreite für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm. Dies gilt mit Ausnahme von Notausgängen aus Arbeitsräumen auch für die nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von Durchgängen, Türen und dergleichen im Verlauf von Fluchtwegen.

(2) Notausgänge müssen, sofern in den lit. a bis d nichts anderes bestimmt ist, eine nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von 1,2 m aufweisen. Notausgänge aus Arbeitsräumen müssen folgende nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite aufweisen:

a)

für höchstens 20 Personen: 0,8 m;

b)

für höchstens 40 Personen: 0,9 m;

c)

für höchstens 60 Personen: 1,0 m;

d)

für höchstens 120 Personen: 1,2 m.

Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm.

(3) Die Personenzahlen in den Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils

a)

die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten, oder,

b)

wenn ein Fluchtweg mehr als drei Geschosse miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschossen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.

(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.

(5) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (z. B. Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume

a)

die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und

b)

für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach den Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare lichte Mindestbreite bzw. nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite zu berechnen.

(6) § 49 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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