Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dampfkessel werden hinsichtlich ihrer Aufstellung wie folgt eingeteilt:
1.Ziffer einsKleine Dampfkessel sind solche, deren Druckinhaltsprodukt die Zahl 2 000 und deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 16 bar nicht übersteigt.
2.Ziffer 2Mittlere Dampfkessel sind folgende:
a)Litera aDampfkessel, deren Wasserinhalt beim niedrigsten Wasserstand 2 000 l, deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 16 bar und deren Druckinhaltsprodukt die Zahl 20 000 nicht übersteigt, oder
b)Litera bDampfkessel, deren äußere Durchmesser von beheizten Kesselteilen 60,3 mm und deren äußere Durchmesser von unbeheizten Kesselteilen 168,3 mm nicht überschreiten und deren Druckinhaltsprodukt die Zahl 20 000 und deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar nicht übersteigt und die nicht unter Z 1 fallen.Dampfkessel, deren äußere Durchmesser von beheizten Kesselteilen 60,3 mm und deren äußere Durchmesser von unbeheizten Kesselteilen 168,3 mm nicht überschreiten und deren Druckinhaltsprodukt die Zahl 20 000 und deren festgesetzter höchster Betriebsdruck 32 bar nicht übersteigt und die nicht unter Ziffer eins, fallen.
3.Ziffer 3Große Dampfkessel sind alle übrigen.
(2)Absatz 2,Für Dampfkessel, die keinen niedrigsten Wasserstand haben, gilt das Füllvolumen als Wasserinhalt.
(3)Absatz 3,Für Heißwasserkessel ist an Stelle des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes der Sattdampfdruck bei der festgesetzten höchsten Betriebstemperatur heranzuziehen.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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