Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 und der §§ 3 bis 7 sind auf Dampfkessel, die nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln – ABD-V, BGBl. II Nr. 147/2012, rechtmäßig in Betrieb genommen werden, nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und der Paragraphen 3 bis 7 sind auf Dampfkessel, die nach Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den automatisierten Betrieb von Dampfkesseln – ABD-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2012,, rechtmäßig in Betrieb genommen werden, nicht anzuwenden.
0 Kommentare zu § 11 ABV