Anl. 2 ABV Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln bei Beaufsichtigung mittels Fernüberwachung

ABV - Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

1

Anforderungen an die Ausrüstung der Fernüberwachung

 

Am Ort, wo sich der Dampfkesselwärter aufhält, müssen folgende Geräte zur Beobachtung und Notabschaltung des Dampf- oder Heißwasserkessels in übersichtlicher Anordnung vorhanden sein:

1.1

Eine Fernwasserstandanzeige mittels TV-Monitor, wobei der Wasserstand deutlich erkennbar sein muß, oder zwei unabhängige Fernwasserstandanzeiger,

1.2

Eine Druckanzeige mittels TV-Monitor oder Ferndruckanzeiger,

1.3

Eine Ferntemperaturanzeige bei Heißdampf- und Heißwasserkesseln,

1.4

Eine Betriebsanzeige der Feuerung (zB Ionisationsstromstärke),

1.5

Eine Notabschaltmöglichkeit der Dampfkesselanlage in redundanter und gerätediversitärer Ausführung.

 

Die Geräte gemäß Z 1.1 und 1.2 können kombiniert werden. Die Geräte gemäß Z 1.1 bis 1.5 müssen zuverlässig gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Z 6.2 sein. Die Notabschaltmöglichkeit gemäß Z 1.5 muß nach dem Ruhestromprinzip wirken.Die Geräte gemäß Ziffer eins Punkt eins und eins Punkt 2 können kombiniert werden. Die Geräte gemäß Ziffer eins Punkt eins bis eins Punkt 5 müssen zuverlässig gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Ziffer 6 Punkt 2, sein. Die Notabschaltmöglichkeit gemäß Ziffer eins Punkt 5, muß nach dem Ruhestromprinzip wirken.

2

Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampf- und Heißwasserkesselanlage

2.1

Zusätzlich zur Fernüberwachung müssen Großwasserraumkessel mit 2 Wasserstandbegrenzern, einer Hochwassersicherung und einem Druckbegrenzer ausgerüstet sein. Dampfkessel mit Überhitzer müssen darüber hinaus mit einem Temperaturbegrenzer, Heißwasserkessel darüberhinaus mit 2 Temperaturbegrenzern ausgerüstet sein.

2.2

Zusätzlich zur Fernüberwachung müssen Wasserrohrkessel mit einem Wasserstandwächter und einem Wasserstandbegrenzer, einem Hochwasserwächter und einem Druckwächter ausgerüstet sein. Dampfkessel mit Überhitzer müssen darüber hinaus mit einem Temperaturwächter, Heißwasserkessel darüber hinaus mit 2 Temperaturwächtern ausgerüstet sein.

2.3

Durchlaufkessel müssen mit 2 Sicherheitseinrichtungen gegen Wassermangel anderer Bauart ausgerüstet sein, zB Strömungsbegrenzer (-wächter) oder Temperaturbegrenzer (-wächter).

2.4

Die Begrenzer und Wächter müssen zuverlässig gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Z 6.2 sein.Die Begrenzer und Wächter müssen zuverlässig gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Ziffer 6 Punkt 2, sein.

2.5

Die Beheizung muß automatisch erfolgen. Die geltenden Regeln der Technik sind zu beachten.

2.6

Eine Funktionsprüfung der Begrenzer und Wächter für Druck, Wasserstand, Strömung und Temperatur muß jederzeit durchführbar sein.

2.7

Alle wesentlichen Störmeldungen (auch eine Brennerstörung) müssen vor Ort und am Ort der Fernüberwachung deutlich erkennbar optisch und akustisch angezeigt werden.

3

Betrieb

3.1

Der Betreiber der Dampfkesselanlage hat für sorgfältige Wartung des Dampfkessels sowie für die sorgfältige Prüfung und Wartung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen und der speziellen Geräte der Fernüberwachung zu sorgen.

3.2

Im Regelfall sind die Begrenzer und Wächter und die Geräte der Fernüberwachung sowie die Feuerungsabschaltung innerbetrieblich monatlich zu überprüfen.

3.3

Die Frist gemäß Z 3.2 kann bei Rauchrohrkesseln und Wasserrohrkesseln im Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle verlängert werden.Die Frist gemäß Ziffer 3 Punkt 2, kann bei Rauchrohrkesseln und Wasserrohrkesseln im Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle verlängert werden.

3.4

Darüber hinaus ist regelmäßig mindestens jährlich und zusätzlich bei schwerwiegenden Störungen eine dafür sachkundige Person mit einer Überprüfung zu beauftragen.

3.5

Die Wartung von Dampf- und Heißwasserkesselanlagen mit Fernüberwachung darf nur solchen Dampfkesselwärtern übertragen werden, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Dampfkesselanlage vertraut sind.

3.6

Bei Betriebszuständen, bei denen eine ordnungsgemäße Wirksamkeit der Regler, Begrenzer und Wächter oder der Geräte der Fernüberwachung nicht gewährleistet ist, oder bei sonstigen Störungen ist der Dampfkessel ständig unmittelbar zu beaufsichtigen. Erst nach Behebung des Fehlers und Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes darf der Dampfkessel wieder mit Fernüberwachung betrieben werden.

3.7

Während des Betriebes des Dampf- oder Heißwasserkessels muß sich der Dampfkesselwärter an jenem Ort aufhalten, an welchem er die Beobachtung des Kesselbetriebszustandes mit Hilfe der Geräte der Fernüberwachung ohne Behinderung durchführen kann und in der Lage ist, jederzeit eine Notabschaltung durchzuführen. Von diesem Ort darf sich der Dampfkesselwärter kurzzeitig zur Bedienung weiterer Dampfkessel, von Hilfs- und Nebenaggregaten sowie dazugehörigen Wärmekraftmaschinen innerhalb der Dampfkesselanlage entfernen. Der Dampfkesselwärter muß jederzeit in der Lage sein, den Dampfkessel vor Ort innerhalb von 3 Minuten zu erreichen.

3.8

Während des Betriebes muß sich der Dampfkesselwärter oder eine beauftragte sachkundige andere Person längstens alle 12 Stunden und innerhalb einer Stunde nach jedem Anfahren vom ordnungsgemäßen Zustand der Dampf- oder Heißwasserkesselanlage vor Ort persönlich überzeugen (Kontrollgang). Dabei hat er den Dampfkessel, die Feuerung und alle Ausrüstungsgegenstände in Augenschein zu nehmen und auf verdächtige Wahrnehmungen aller Art wie Geräusche, Gerüche usw. zu achten. Die Durchführung des Kontrollganges ist im Betriebsbuch festzuhalten. Es ist keine Zeitüberwachung erforderlich.

3.9

Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, der Regel- und Sicherheitseinrichtungen und der Geräte der Fernüberwachung müssen in verständlichen Betriebsanweisungen festgelegt sein, die in der Dampfkesselanlage an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind.

3.10

Dampf- oder Heißwasserkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Speisewasser und geeignetem Kesselwasser betrieben werden. Um dies zu erreichen, sind betrieblicherseits die wesentlichen Werte bei Dampfkesseln täglich und bei Heißwasserkesseln wöchentlich zu überprüfen und zu beurteilen. Als Empfehlung für Speise- und Kesselwasser gelten die Tabellen 1 bis 7 (Anhang zu Anlage 3).

3.11

Die Sicherheitsventile sind im Regelfall wöchentlich zu prüfen (anzulüften). In begründeten Fällen kann diese Frist im Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle verlängert werden. Für Dampfkessel in Kraftwerksanlagen sind die Regelungen mit der Kesselprüfstelle zu vereinbaren.

3.12

Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:

  1. 1.Ziffer eins
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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