Anl. 3 ABV Beschaffenheit von Speisewasser und Kesselwasser für Dampfkesseln

ABV - Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

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Begriffsbestimmungen

1.1

Durchlaufdampfkessel ohne oder mit Abscheidebehälter sind Wasserrohrdampfkessel, bei denen der Durchlauf des Wassers von der Speisepumpe bewirkt und das Wasser bei einmaligem Durchlauf ganz oder größtenteils verdampft wird.

1.2

Umlaufdampfkessel sind Wasserrohrdampfkessel, in denen das zu verdampfende Wasser auf Grund des Dichteunterschieds zwischen Wasser und Wasserdampf-Gemisch (Naturumlauf) oder durch Pumpen (Zwangumlauf) umgewälzt wird.

1.3

Großwasserraumdampfkessel sind Flammrohr-, Rauchrohr- oder Flammrohr-Rauchrohr-Dampfkessel, bei denen flammen- oder rauchgasführende Rohre durch einen ganz oder teilweise mit dem zu verdampfenden Wasser gefüllten Raum geführt sind.

1.4

Schnelldampfkessel sind Durchlaufdampfkessel oder Zwangumlaufdampfkessel mit geringem Wasserinhalt und kleinem lichten Rohrdurchmesser.

1.5

Heißwasserkessel sind Umlaufkessel (Großwasserraum- oder Wasserrohrkessel), bei denen das Wasser direkt aus dem Kessel entnommen wird (Vorlauf), durch das Heißwassernetz gepumpt wird und abgekühlt in den Kessel zurückgeleitet wird (Rücklauf). Der Wasserverlust soll dabei so gering wie möglich gehalten werden.

1.6

Salzfreies Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit kleiner 0,2 myS/cm, gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher (bei dieser Messung wird vorausgesetzt, daß freie Basen, zB Natriumhydroxid, als Verunreinigung nicht vorhanden sind).

1.7

Salzhaltiges Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit größer gleich 0,2 myS/cm, gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher. Dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Summe der Erdalkalien (früher Härte) das zulässige Maß nicht überschreitet, da es sonst im Dampfkessel zu Kesselsteinbildung kommt.

1.8

Konditionierung (auch als Dosierung bezeichnet) im Sinne dieser Regel ist die Verbesserung bestimmter Qualitätsmerkmale des Speisewassers und Kesselwassers durch Anwendung von Konditionierungsmitteln, nach deren Art zwischen folgenden drei Fahrweisen unterschieden wird:

  1. 1.Ziffer eins
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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