Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dampfkessel, die mittels Fernüberwachung betrieben werden, sind mit zusätzlichen Einrichtungen zu versehen, die eine sichere Überwachung und Eingriffsmöglichkeiten gewährleisten.
(2)Absatz 2,Die in Anlage 2 angeführten technischen Regeln stellen spezifizierte Mindestanforderungen zur Erfüllung der grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen des Absatzes 1 dar.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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